Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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2)  Ebenso  können  vor  Ausantwortung  des  Bermögens  an  das  allgemeine
Konkurs-Gericht  alle  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  in  welchem
sich  das  auszuantwortende  Vermögen  befindet,  zulässige  Vindications-,
Pfand-,  Hypotheken=  oder  sonstige,  eine  vorzugsweise  Befriedigung  gewährenden
  Rechte  an  den  zu  diesem  Vermögen  gehörigen  und  in  dem  betreffenden
  Staate  befindlichen  Gegenständen,  vor  dessen  Gerichten  geltend
gemacht  werden,  und  ist  sodann  aus  deren  Erlös  die  Befriedigung  dieser
Gläubiger  zu  bewirken  und  nur  der  Ueberrest  an  die  Konkurs-Masse  abzuliefern,
  auch  der  etwa  unter  ihnen  oder  mit  dem  Kurator  des  allgemeinen
Konkurses  oder  erbschaftlichen  Liquidations-Prozesses  über  die  Verität  oder
Priorität  einer  Forderung  entstehende  Streit  von  denselben  Gerichten  zu  entscheiden.


3)  Besitzt  der  Gemeinschuldner  Bergtheile  oder  Kuxe  oder  sonstiges  Bergwerkseigenthum,
  so  wird,  Behufs  der  Befriedigung  der  Berggläubiger,  aus  demselben
  ein  Spezial-Konkurs  eingeleitet  und  nur  der  verbleibende  Ueberrest
dieser  Spezial-Masse  zur  Hauptmasse  abgeliefert.

Artikel  20.

Insoweit  nicht  etwa  die  in  dem  vorstehenden  Artikel  19  bestimmten  Ausnahmen
  eintreten,  sind  alle  Forderungen  an  den  Gemeinschuldner  bei  dem  allgemeinen
Konkurs-Gerichte  einzuklagen,  auch  die  Rücksichts  ihrer  etwa  bei  den  Gerichten  des
anderen  Staates  bereits  anhängigen  Prozesse  bei  dem  Konkurs-Gerichte  weiter  zu
verfolgen,  es  sey  denn,  daß  letzteres  Gericht  deren  Fortsetzung  und  Entscheidung
bei  dem  prozeßleitenden  Gerichte  ausdrücklich  genehmigt  oder  verlangt.

Auch  diejenigen  Forderungen,  welche  nach  Inhalt  des  Artikel  19  bei  dem
besonderen  Gerichte  geltend  gemacht  werden  dürfen,  dort  aber  nicht  augezeigt,  oder
nicht  befriedigt  worden  sind,  können  bei  pem  allgemeinen  Konkurs-Gerichte  noch
geltend  gemacht  werden,  so  lange  bei  dem  letzteren  nach  den  Gesetzen  desselben  eine
Anmeldung  noch  zulässig  ist.

Dingliche  Rechte  werden  jedenfalls  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  die
Sache  belegen  ist,  beurtheilt  und  geordnet.

Hinsichtlich  der  Gültigkeit  persönlicher  Ansprüche  entscheiden,  wenn  es  auf  die
Rechtsfähigkeit  eines  der  Betheiligten  ankommt,  die  Gesetze  des  Staates,  dem  er
angehört;  wenn  es  auf  die  Form  eines  Rechtsgeschäftes  ankommt,  die  Gesetze  des
Staates,  wo  das  Geschäft  vorgenommen  worden  ist  (Artikel  32);  bei  allen  anderen,
als  den  vorangeführten  Fällen,  die  Gesetze  des  Staates,  wo  die  Forderung  zu
erfüllen  ist.  Ueber  die  Rangordnung  persönlicher  Ansprüche  und  deren  Verhältniß