Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 131 — 
Xm. Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften 
sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes 
Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt 
weden. 60 Pf., 
b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wöchentlich bestellt 
werrrennnnnnnnnnnn: 1 Mark, 
c) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal 
täglich bestellt werden 1 Mark 60 Pf., 
eh bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt werden 2 Mark, 
e) für die amtlichen Verordnungsbläter 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für welchen 
die Vorausbezahlung des Bezugspreises für die betreffende Zeitung 2c. erfolgt ist. 
Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vor- 
handen ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark 
ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
833. 1. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Zeit der Be- 
Ortsbriefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Land= stellung. 
briefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu 
bewirken haben. 
II. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellenden 
Gegenstände (§ 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, 
ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Empfänger ein Anderes 
ausdrücklich bestimmt ist. 
tII. Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: „postlagernd“ werden bei der 
Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§ 39 Abs. 1 Punkt 3 und 4) 
und dem Empfänger behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf 
Erfordern ausweist. 
sa 34. u. Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Empfänger selbst An wen die Be- 
oder an dessen Bevollmächtigten. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfang- sieinse 
nahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht « 
schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfang- 
nahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die betreffenden Gesetze nicht eine 
besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers 
unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem 
Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung 
1879. 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.