Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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desselben, beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche die Be— 
stellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
II. Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren 
Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. an A. 
bei B., so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Be- 
vollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen 
Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als 
Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so kann die Bestellung dieser 
Gegenstände an den Gastwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht 
eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die 
Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten. 
mul. Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen be- 
stellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brief- 
träger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung bz. 
Aushändigung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie 
der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§ 32 Abs. ) bz. der Packete 
selbst, ferner der Anlagen zu Postaufträgen, sofern der dafür einzuziehende 
Betrag sogleich berichtigt wird, 
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen 
sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Empfängers bz. des Bevoll- 
mächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung bz. 
Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den 
Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 
Iv. Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (Abs. ) an seiner Wohnung 
einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, 
Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten 
gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
V. 1. Einschreibsendungen (8 15), 
Postanweisungen bis zum Betrage von je 300 Mark (8 16), 
Telegraphische Postanweisungen bis zum Betrage von je 300 Mark (8 17), 
Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe bis zum Be- 
trage von je 300 Mark (8 32 Abs. )), 
Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer 
Werthangabe bis zum Betrage von je 300 Mark (8 32 Abf. u) 
sind an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der Em- 
pfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird 
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