Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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bz. den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die 
von den Militärbehörden bz. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen. 
IX. Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen 
dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger 
oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
X. In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben 
Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden 
Sendungen maßgebend sind. 
Bestellung der 35. 1. Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändig- 
Schreiben mi ungsschein finden folgende Bestimmungen Anwendung: 
Behändi 8- 
i 1. Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen Personen, an welche sie 
zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben 
geschehen. 
2. Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben benannten Empfänger oder 
an dessen Bevollmächtigten erfolgen. Wird der bezeichnete Empfänger oder 
dessen Bevollmächtigter nicht persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche 
Schreiben mit Behändigungsschein 
a) einem erwachsenen Familiengliede des Empfängers bz. des Bevoll- 
mächtigten desselben, 
b) in Ermangelung eines solchen Familiengliedes einem Dienstboten des 
Empfängers, 
Jc) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen 
Haus= oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem 
Pächter des Empfängers, endlich 
4) in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an 
Miether oder an Fremde geschehen. Denjenigen Personen, an welche 
statt des Empfängers behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben 
dem Empfänger ungesäumt zuzustellen. 
Eingeschriebene Briefe mit Behändigungsschein sind dem Empfänger 
selbst oder einer derjenigen Personen zu behändigen, an welche die Be- 
stellung von eingeschriebenen Briefen nach § 34 Abs. v zulässig ist. 
3. Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Empfänger oder in dessen 
Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2 die 
Behändigung auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Em- 
pfang des Schreibens anerkennen lassen.
	        
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