Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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4. Verweigert der Empfänger, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 
bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies von dem 
bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter näherer Angabe des 
Grundes zu vermerken. 
5. Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der Em- 
pfänger die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Behändigungs- 
gebühr 2c. nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung 
an den Empfänger nicht, und werden die Beträge in solchem Falle vom Absender 
eingezogen. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde verweigert, 
oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 bezeichneten Per- 
sonen angetroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden 
Schreiben an die Stuben= oder Hausthür des Empfängers zu befestigen, die 
von Privatpersonen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten 
und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung an die Thür 
bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die 
Befestigung erfolgen soll, dem Empfänger wirklich (als Miether, Nutznießer oder 
Eigenthümer 2c.) gehört. 
. In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungs- 
schein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
In. Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsschein 
müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Empfänger entrichtet werden. 
Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens 
zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, 
die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden Behändigungs- 
scheins von ihm eingezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden kann, 
kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte 
und bz. die Einschreibgebühr zum Ansatz. 
36. 1. Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzu- 
holen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen 
Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände 
genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung 
muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des § 34 Abs. 1 
Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Publikum festgesetzten Dienststunden (8 25). 
II. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, 
oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von 
baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung; 
Berechtigung 
des 
Empfängers 
zur Abholung 
der Briefe 
u. s. w.
	        
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