Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Laufschreiben 
wegen Post- 
sendungen. 
Nach- 
lieferungen von 
Zeitungen. 
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die Gegenstände zum Besten der Postarmen- bz. Post-Unterstützungskasse verkauft bz. 
verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber 
vernichtet werden. 
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum 
Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom 
Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen 
wird 
1. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei 
Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, 
2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen— 
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine 
genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungs- 
orts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird 
durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung 
in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche 
dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft. 
VIII. Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, 
so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden 
Postanstalt überlassen. 
841. 1. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post 
gelieferten Sendung beträgt 20 Pf. 
u. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder 
Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben 
werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger 
festgestellt wird. 
im. Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlaß des 
Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nach- 
frage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
IV. Für Laufschreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr 
nicht erhoben. 
42. Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von dem Be- 
zieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern einer
	        
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