Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Allgemeine Be— 
stimmungen. 
Zahlungssätze. 
a) Für die 
Pferde. 
b) Wagengeld. 
I) Bestell- 
gebühr. 
)0 Schmier- 
geld. 
e) Erleucht- 
ungskosten. 
— 152 — 
Abschnitt IV. 
Ertrapost= und Kurierbeförderung. 
*58. 1. Die Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den- 
jenigen Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, 
Reisende mit Extrapost= und Kurierpferden zu befördern. 
II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Ge- 
stellung von Extrapost= und Kurierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit 
ihrem Gepäck. 
III. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung 
von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde gestellt werden, sofern 
die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, und ihre Beför- 
derung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden 
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
8 59. u. An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu len 
für ein Extrapostpferd . 20 Pf., 
für ein Kurierpfere 25 
. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens 
oder Schlittens für das Kilometer 10 
III. Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, find die Posthalter 
nicht verpflichtet. 
IV. Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu 
benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Ab- 
kommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden 
läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens 
auf seine Kosten zu bewirken. 
v. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder Kurierwagen auf jeder 
Station 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Er- 
hebung der Bestellgebühr nicht statt. 
VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, 
sind 25 Pf. zu zahlen. 
VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu 
erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der 
vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine 
halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Er-
	        
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