Bespannung.
Abfertigung.
a) Bei voraus-
bestellten
Extraposten
und Kurie-
ren.
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——.NDie Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen eines gewissen
Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Kursen statthaft,
auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.
!v. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe
für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die
Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extra-
postgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt für Extra-
posten und Kuriere 1 Mark.
v. Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und sämmt-
liche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm-, Brücken= und Fähr-
geld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende
solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen
Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die
Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich ge-
schmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung
des Wagens sorgt.
VI. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten
Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat,
zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum
Bestimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu viel bezahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug,
jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt,
wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung
und gegen Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag, erstattet.
61. 1. Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der
Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung.
II. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte
Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches
zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen.
Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Ent-
scheidung zu, und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch
dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirection,
sein Bewenden.
III. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.
62. 1. Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie der-
gestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann.
. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft
aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte
vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden.