Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 159 — 
32. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Oschatz 
betreffend; 
vom 29. März 1879. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes wird eine Erweiterung des 
schon seit längerer Zeit unzulänglichen Bahnhofs Oschatz an der Leipzig-Riesa-Dres- 
dener Eisenbahnlinie erforderlich. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf 
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 120) andurch verordnet, wie folgt: 
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die 
fragliche Erweiterung des Bahnhofs Oschatz in Anwendung zu bringen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beob- 
achtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren 
ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung 
zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 374 fg.), sowie 
in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren 
Oschatz und 
Zschöllau 
betroffen. 
Dresden, am 29. März 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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