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32. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Oschatz
betreffend;
vom 29. März 1879.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes wird eine Erweiterung des
schon seit längerer Zeit unzulänglichen Bahnhofs Oschatz an der Leipzig-Riesa-Dres-
dener Eisenbahnlinie erforderlich.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 120) andurch verordnet, wie folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung des Bahnhofs Oschatz in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beob-
achtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren
ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung
zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 374 fg.), sowie
in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren
Oschatz und
Zschöllau
betroffen.
Dresden, am 29. März 1879.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.