Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Grundsätzen ermittelten Einkummen in Abzug zu bringen und hiernach der Anlagenbetrag 
von Neuem festzustellen. 
#.Ein Anlagenpflichtiger, welcher an seinem erbländischen Wohnorte nach Maß- 
gabe des im Einkommensteuer-Ortskataster für ihn ausgeworfenen Normalsteuersatzes 
zu erbländischen katholischen Kirchenanlagen oder zu den katholischen Schulanlagen des 
Schulbezirks, zu welchem sein Wohnort gehört, herangezogen worden ist, kann 
1. bei den Kirchenanlagen die für das vorausgegangene Kalenderjahr auf die ihm 
gehörigen, in der Oberlausitz oder in einem der im Eingange von § 7 bezeich- 
neten erbländischen Bezirke gelegenen Grundstücke für den Bedarf der dortigen 
Kirchen in Wirklichkeit entrichteten Anlagenbeträge, 
2. bei den Schulanlagen die für das vorausgegangene Kalenderjahr auf die ihm ge- 
hörigen, innerhalb anderer erbländischer katholischer Schulbezirke oder in der 
Oberlausitz gelegenen Grundstücke für den Bedarf der dortigen Schulen in 
Wirklichkeit entrichteten Anlagenbeträge 
gegen den im Kirchen= und beziehentlich Schulanlagenkataster seines Wohnorts für ihn 
ausgeworfenen Kirchen= und beziehentlich Schulanlagenbetrag in Aufrechnung bringen. 
Desgleichen kann ein Anlagenpflichtiger, welcher wegen seines erbländischen Grund- 
besitzes nach Maßgabe von § 21 des Parochiallastengesetzes vom 8. März 1838 zu den 
evangelischen Kirchen= und Schulanlagen beigetragen hat, 
a) bei den katholischen Kirchenanlagen die für das vorausgegangene Kalenderjahr zu 
den evangelischen Kirchenanlagen in Wirklichkeit geleisteten Beträge und 
b) bei den katholischen Schulanlagen die von Grundstücken innerhalb des betreffenden 
katholischen Schulbezirks zu den evangelischen Schulanlagen für das voraus- 
gegangene Kalenderjahr wirklich geleisteten Beträge 
gegen den im katholischen Kirchen= und beziehentlich Schulanlagenkataster für ihn aus- 
geworfenen Anlagenbetrag in Aufrechnung bringen. 
Das in Absatz 1 und 2 dem Anlagenpflichtigen eingeräumte Recht zur Aufrechnung 
geht verloren, wenn von demselben nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen, von 
dem für Entrichtung der katholischen Kirchen= und Schulanlagen bestimmten Termin ab 
gerechnet, Gebrauch gemacht wird. 
Ein Contribuent, welcher von dem Rechte der Aufrechnung Gebrauch machen will, 
hat der mit Vereinnahmung der Anlagen, gegen welche die Aufrechnung in Anspruch 
genommen wird, betrauten Hebestelle über jeden in Aufrechnung zu bringenden Betrag 
eine von der betreffenden Hebestelle, bei welcher derselbe bezahlt worden ist, aus- 
gefertigte Quittung vorzulegen, aus welcher der bezahlte Betrag, die Gattung der Ab- 
gabe, auf welche, und das Kalenderjahr, für welches die Zahlung geleistet worden ist, 
genau ersichtlich sein muß. Die Hebestelle, welcher die Quittung vorgelegt wird, hat 
1879. 23
	        
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