Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

anlagenkataster von den Schulvorständen den Ortssteuereinnahmen, in den Städten 
den Stadträthen mitzutheilen. 
&17. Die Erhebung der Kirchen- und Schulanlagen erfolgt wie bei der Ein— 
kommensteuer. 
Jedem Contribuenten ist der Betrag der von ihm zu entrichtenden Kirchen- und 
Schulanlagen durch die Ortssteuereinnahme bekannt zu machen. 
*18. Gegen die Feststellung des Anlagenbetrags steht dem Contribuenten das 
Rechtsmittel der Reclamation zu. Mit diesem Rechtsmittel kann jedoch nur die An- 
lagenverpflichtung überhaupt oder die Berechnung des Anlagenbetrags nach Maßgabe 
dieser Verordnung, nicht aber die der Berechnung dieses Anlagenbetrags zu Grunde 
liegende Einschätzung zur Einkommensteuer angefochten werden. 
Die Reclamation ist zur Vermeidung der Ausschließung binnen 14 Tagen von der 
Bekanntmachung des Anlagenbetrags (§ 17, Abs. 2) an gerechnet, 
a) in Betreff der Kirchenanlagen bei der Bezirkssteuereinnahme, und in Dresden und 
Leipzig bei dem Stadtrathe, 
b) in Betreff der Schulanlagen bei dem Schulvorstande des betreffenden Schul- 
bezirks 
schriftlich anzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung, die Einhebung des An- 
lagenbetrags wird daher durch dieselbe unbeschadet der späteren Ausgleichung nicht 
aufgehalten. 
Reclamationen, welche nach Absatz 1 und 2 für unzulässig oder für versäumt zu 
achten sind, werden von der Stelle, wo sie angebracht worden sind, zurückgewiesen. 
Dem Reclamanten, welchem hiervon unter Eröffnung des Grundes der Zurückweisung 
Kenntniß zu geben ist, steht gegen den betreffenden Beschluß lediglich eine bei deren 
Verlust binnen 14 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses an bei der in Ab- 
satz 2 bezeichneten Stelle schriftlich anzubringende Beschwerde zu. 
Ueber diese Beschwerde hat ebenso wie über zulässige und rechtzeitig eingewendete 
Reclamationen 
aAa,z) bei den Kirchenanlagen das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, 
b) bei den Schulanlagen die betreffende Bezirksschulinspection 
zu entscheiden und sind daher die gedachten Rechtsmittel an diese Behörden einzu- 
berichten. 
Gegen die Entscheidung einer Bezirksschulinspection auf ein eingewendetes Rechts- 
mittel steht sowohl dem betheiligten Anlagenpflichtigen, als auch dem betreffenden 
Schulvorstande eine weitere Beschwerde nach § 37, Punkt 9 des Volksschulgesetzes vom 
26. April 1873 an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts offen.
	        
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