anlagenkataster von den Schulvorständen den Ortssteuereinnahmen, in den Städten
den Stadträthen mitzutheilen.
&17. Die Erhebung der Kirchen- und Schulanlagen erfolgt wie bei der Ein—
kommensteuer.
Jedem Contribuenten ist der Betrag der von ihm zu entrichtenden Kirchen- und
Schulanlagen durch die Ortssteuereinnahme bekannt zu machen.
*18. Gegen die Feststellung des Anlagenbetrags steht dem Contribuenten das
Rechtsmittel der Reclamation zu. Mit diesem Rechtsmittel kann jedoch nur die An-
lagenverpflichtung überhaupt oder die Berechnung des Anlagenbetrags nach Maßgabe
dieser Verordnung, nicht aber die der Berechnung dieses Anlagenbetrags zu Grunde
liegende Einschätzung zur Einkommensteuer angefochten werden.
Die Reclamation ist zur Vermeidung der Ausschließung binnen 14 Tagen von der
Bekanntmachung des Anlagenbetrags (§ 17, Abs. 2) an gerechnet,
a) in Betreff der Kirchenanlagen bei der Bezirkssteuereinnahme, und in Dresden und
Leipzig bei dem Stadtrathe,
b) in Betreff der Schulanlagen bei dem Schulvorstande des betreffenden Schul-
bezirks
schriftlich anzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung, die Einhebung des An-
lagenbetrags wird daher durch dieselbe unbeschadet der späteren Ausgleichung nicht
aufgehalten.
Reclamationen, welche nach Absatz 1 und 2 für unzulässig oder für versäumt zu
achten sind, werden von der Stelle, wo sie angebracht worden sind, zurückgewiesen.
Dem Reclamanten, welchem hiervon unter Eröffnung des Grundes der Zurückweisung
Kenntniß zu geben ist, steht gegen den betreffenden Beschluß lediglich eine bei deren
Verlust binnen 14 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses an bei der in Ab-
satz 2 bezeichneten Stelle schriftlich anzubringende Beschwerde zu.
Ueber diese Beschwerde hat ebenso wie über zulässige und rechtzeitig eingewendete
Reclamationen
aAa,z) bei den Kirchenanlagen das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts,
b) bei den Schulanlagen die betreffende Bezirksschulinspection
zu entscheiden und sind daher die gedachten Rechtsmittel an diese Behörden einzu-
berichten.
Gegen die Entscheidung einer Bezirksschulinspection auf ein eingewendetes Rechts-
mittel steht sowohl dem betheiligten Anlagenpflichtigen, als auch dem betreffenden
Schulvorstande eine weitere Beschwerde nach § 37, Punkt 9 des Volksschulgesetzes vom
26. April 1873 an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts offen.