Form der
Eheschließung.
Erfordernisse
der
Eheschließung.
Beurkundung
der Eheschließ-
ungen, Ge—
burten und
Sterbefälle.
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□
Ministerialerklärung.
Die Königlich sächsische und die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung sind in
Betreff der Regelung der Personenstandes-, der kirchlichen und der Schulverhältnisse
der auf dem Königlich sächsischen Gebiete in den Grenzorten Zittau, Waltersdorf,
Ebersbach, Schandau, Sebnitz, Aeußerst-Mittel-Sohland, Müglitz,
Zinnwald, Krippen, Reitzenhain, Satzung, Jöhstadt, Brambach, Elster
und Wittigsthal in Verwendung stehenden, den im österreichischen Reichsrathe ver-
tretenen Königreichen und Ländern angehörenden Angestellten der Zoll= und Eisenbahn-
verwaltungen und der mit ihnen gemeinschaftlich lebenden Angehörigen über folgende
Punkte übereingekommen:
1. Für die Form der Eheschließung der bezeichneten Angestellten und der mit
ihnen gemeinschaftlich lebenden Angehörigen sind nur die im Königreiche Sachsen
geltenden Staatsgesetze maßgebend.
2. Bei der Beurtheilung der gesetzlichen Befähigung der betreffenden Angestellten
zur Eheschließung sind in erster Linie diejenigen Bestimmungen der im Königreiche
Sachsen geltenden Staatsgesetze, welche Verbote absolut zwingender Natur enthalten,
zu berücksichtigen. Hiervon abgesehen sind die hierbei in Betracht kommenden bürger-
lichen (einschließlich der dienstlichen und polizeilichen) Vorschriften des Landes zur
Richtschnur zu nehmen, dem der Angestellte angehört.
Es ist von den bezeichneten Angestellten dann, wenn sie im Königreiche Sachsen
mit einer Sachsin oder anderen Reichsangehörigen oder einer Ausländerin eine Ehe
schließen wollen, der Nachweis zu erbringen, daß die beabsichtigte Eheschließung mit
den bürgerlichen und den polizeilichen Vorschriften des im österreichischen Reichsrathe
vertretenen Landes, dem sie angehören, im Einklange steht und soweit es im einzelnen
Falle einer dienstlichen Ehebewilligung überhaupt bedarf, auch von ihrer Dienstbehörde
genehmigt worden ist.
3. Für die Beurkundung der Eheschließung, Geburten und Sterbefälle sind die
im Königreiche Sachsen geltenden Staatsgesetze maßgebend.
Die im Königreiche Sachsen bestehende Einrichtung, nach welcher
a) die Königlich sächsischen Standesbeamten, wenn in ihrem Standesamtsbezirke
Personen, welche nicht dem sächsischen Staate angehören, ohne Hinterlassung
von in Sachsen lebenden Leibeserben verstorben sind, innerhalb vier Wochen