Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Nach dem Beginne eines Vollstreckungsacts müssen, sofern in dem Tarife selbst 
nicht ein Anderes bestimmt ist, die vollen Gebühren bezahlt werden, auch wenn 
der Act wegen inzwischen erfolgter Zahlung oder Gestundungsbewilligung nicht 
zur Ausführung kommt. 
Die Vollstreckungsgebühren müssen, auch wenn der Vollstreckungsbeamte mehrere 
Vollstreckungsacte in derselben Gemeinde in unmittelbarer Aufeinanderfolge 
vorgenommen hat, von jedem Schuldner besonders entrichtet werden. Die 
Kosten für die öffentliche Bekanntmachung und den Verkauf der gepfändeten 
Sachen werden jedoch, wenn mehrere Massen zusammengenommen werden, nur 
einmal nach der Gesammtsumme entrichtet und unter die dabei betheiligten 
Schuldner nach Verhältniß des aus jeder Masse gewonnenen Erlöses vertheilt. 
.Die im Tarife bestimmten Gebührensätze umfassen die gesammte Thätigkeit des 
Vollstreckungsbeamten bei der Zwangsvollstreckung, einschließlich der in § 12 
unter 1 bis 4 der Gebührenordnung für die Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 
1878 speciell bezeichneten Mühwaltungen. 
. An baaren Auslagen werden dem Vollstreckungsbeamten die in § 13 unter 2 
bis mit 7 der unter 4 gedachten Gebührenordnung für die Gerichtsvollzieher 
bezeichneten Kosten vergütet. 
mBei Vertheilung der Transportkosten und anderen baaren Auslagen, welche 
mehrere Schuldner gemeinschaftlich zu tragen haben, muß der Vollstreckungs- 
beamte auf den Werth der Gegenstände, ihren Umfang, ihre Schwere und die 
sonst obwaltenden Umstände billige Rücksicht nehmen. 
Reise= und Zehrungskosten werden dem Vollstreckungsbeamten neben den tarif- 
mäßigen Gebühren nicht vergütet. 
Die Gebühren für die im Falle von § 716 Abs. 1 der Civilprozeßordnung zu- 
zuziehenden Sachverständigen werden nach den Bestimmungen der Gebühren- 
ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 in Ansatz 
gebracht. 
 
	        
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