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47. Verordnung,
die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und
Hammerwerken und in Glashütten betreffend;
vom 5. Mai 1879.
In den Anlagen A und B werden die vom Bundesrathe auf Grund 8 139a der
Gewerbeordnung getroffenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken und in Glashütten zur
Nachachtung bekannt gemacht.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind nach Maßgabe der Vorschriften
in Artikel 2, Punkt 1 Nr. 2 und Punkt 6 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der
Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt Seite 199) zu ahnden.
Dresden, den 5. Mai 1879.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
A.
Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz-
und Hammerwerken.
Auf Grund des 8§ 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Walz= und Hammerwerken
erlassen:
J.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz-
und Hammerwerken unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht
beschäftigt werden;
2. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in den Werken überhaupt
nicht beschäftigt werden.