Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 198 — 
47. Verordnung, 
die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und 
Hammerwerken und in Glashütten betreffend; 
vom 5. Mai 1879. 
In den Anlagen A und B werden die vom Bundesrathe auf Grund 8 139a der 
Gewerbeordnung getroffenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken und in Glashütten zur 
Nachachtung bekannt gemacht. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind nach Maßgabe der Vorschriften 
in Artikel 2, Punkt 1 Nr. 2 und Punkt 6 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der 
Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt Seite 199) zu ahnden. 
Dresden, den 5. Mai 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
A. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- 
und Hammerwerken. 
Auf Grund des 8§ 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Walz= und Hammerwerken 
erlassen: 
J. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- 
und Hammerwerken unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht 
beschäftigt werden; 
2. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in den Werken überhaupt 
nicht beschäftigt werden.
	        
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