— 203 —
4. An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier Wochen
in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen.
5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter über-
haupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben nicht
beschäftigt sein.
IV.
Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen Ausnahmen
Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des § 138 der Gewerbeordnung
mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen
Arbeiter ist getrennt für Knaben und für junge Leute in der Weise auf-
zustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung
bilden.
2. Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter II gedachten Art eine
Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Ver-
zeichnisse eine Tabelle beizufügen, in welche während jeder Arbeitsschicht
Anfang und Ende der darin gewährten Pausen eingetragen wird. In
Glashütten der unter III gedachten Art braucht das Verzeichniß eine
Angabe über die Arbeitstage, die Arbeitszeit und die Pausen nicht zu
enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichnisse eine Tabelle nach dem an-
liegenden Muster beizufügen, in welche während jeder Arbeitsschicht die
vorgesehenen Eintragungen bewirkt werden.
Jede Tabelle muß mindestens über die letzten 14 Arbeitsschichten
Auskunft geben. Der Name Desjenigen, welcher die Eintragungen be-
wirkt, muß daraus zu ersehen sein.
3. In Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß neben
der nach § 138 Absatz 3 auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel aus-
gehängt werden, welche in deutlicher Schrift, außer den Bestimmungen
unter I, für Glashütten der unter II gedachten Art die Bestimmungen
unter II, für Glashütten der unter III gedachten Art die Bestimmungen
unter III wiedergiebt.
Berlin, den 23. April 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.