Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 203 — 
4. An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier Wochen 
in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. 
5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter über- 
haupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben nicht 
beschäftigt sein. 
IV. 
Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen Ausnahmen 
Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des § 138 der Gewerbeordnung 
mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen 
Arbeiter ist getrennt für Knaben und für junge Leute in der Weise auf- 
zustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung 
bilden. 
2. Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter II gedachten Art eine 
Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Ver- 
zeichnisse eine Tabelle beizufügen, in welche während jeder Arbeitsschicht 
Anfang und Ende der darin gewährten Pausen eingetragen wird. In 
Glashütten der unter III gedachten Art braucht das Verzeichniß eine 
Angabe über die Arbeitstage, die Arbeitszeit und die Pausen nicht zu 
enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichnisse eine Tabelle nach dem an- 
liegenden Muster beizufügen, in welche während jeder Arbeitsschicht die 
vorgesehenen Eintragungen bewirkt werden. 
Jede Tabelle muß mindestens über die letzten 14 Arbeitsschichten 
Auskunft geben. Der Name Desjenigen, welcher die Eintragungen be- 
wirkt, muß daraus zu ersehen sein. 
3. In Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß neben 
der nach § 138 Absatz 3 auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel aus- 
gehängt werden, welche in deutlicher Schrift, außer den Bestimmungen 
unter I, für Glashütten der unter II gedachten Art die Bestimmungen 
unter II, für Glashütten der unter III gedachten Art die Bestimmungen 
unter III wiedergiebt. 
Berlin, den 23. April 1879. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.