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Gesetz- und Verordnungoble
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1879.
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V.
Inhalt: 1. Verordnung, die Annahme und Führung der von auswärtigen Universitäten an Sachsische
Staatsangehörige verliehenen Würden betr. S. 1. — 412. Bekanntmachung, die Vergütung der Natural-
verpflegung der Truppen im Jahre 1879 betr. S. 2. — .3 3. Verordnung, die Impsschullisten betr.
S. 3. — &4. Gesetz, die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betr. S. 3. — M 5. Bekannt-
machung, die bei Herstellung der Verbindungsbahn in Leipzig betroffenen Fluren betr. S. 12.
. 1. Verordnung,
die Annahme und Führung der von auswärtigen Universitäten an Königlich
Sächsische Staatsangehörige verliehenen Würden betreffend;
vom 27. December 1878.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch verordnet:
1. Zu Annahme und Führung akademischer Würden, welche von Universitäten
innerhalb des Deutschen Reichs, gleichviel welcher Facultät, verliehen werden, bedarf
es fortan einer besonderen staatlichen Genehmigung nicht.
2. Akademische Würden, welche von Universitäten außerhalb des Deutschen Reichs
verliehen werden, dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums des Cultus und
öffentlichen Unterrichts angenommen und geführt werden.
3. Durch die Bestimmung in § 1 und durch eine in den Fällen des § 2 ertheilte
Genehmigung werden die Vorschriften über Erlangung der venia legendi an der
Universität Leipzig nicht berührt.
Dasselbe gilt von den Vorschriften des § 29 Absatz 1 und des § 147 Nr. 3 der
Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Seite 245 des Bundesgesetzblattes vom
Jahre 1869), beziehentlich Art. 2 unter 2 Nr. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Ab-
änderung der Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878 (Seite 211 des Reichsgesetzblattes
vom Jahre 1878).
4. Das Resecript, die von Inländern im Auslande erlangte theologische Doctor-
würde betreffend, vom 5. Mai 1830 (Seite 49 der Gesetzsammlung vom Jahre 1830),
die Verordnung, das Anerkenntniß der von ausländischen Universitäten an Inländer
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