Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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ertheilten Doctor- und Magisterwürde betreffend, vom 24. April 1841 (Seite 36 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) und die Verordnung, die theilweise 
Aufhebung der Verordnung vom 24. April 1841 rc. betreffend, vom 16. März 1849 
(Seite 47 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1849), werden aufgehoben. 
Dresden, den 27. December 1878. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. Hausmann. 
2. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen 
im Jahre 1879 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 31. December 1878. 
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von 89 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural— 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Seite 52 des 
Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1875) ist in Nr. 302 des diesjährigen Deutschen Reichs- 
Anzeigers nachstehende Bekanntmachung erlassen worden: 
„Auf Grund der Vorschriften im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februgr 1875 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu 
gewährenden Vergütung für das Jahr 1879 dahin festgestellt worden, daß an 
Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
  
mit Brot: ohne Brot: 
a) für die volle Tageskost 80 65•. 
b) -- 2 Miittagskost 40— 35 
c) -nAbendkost 25.5 20 
d) -- .. Morgenkost 15.= 10— 
Berlin, den 22. December 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.“ 
Es wird Dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 31. December 1878. 
Kriegs-Ministerium. 
p. Fabrice. Eckelmann.
	        
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