Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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befunden  und  verordnen  demnach  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  andurch
wie  folgt:
8SI.

Die  auf  Grund  der  Gesetze  vom  6.  November  1858,  die  Errichtung  einer  Altersrentenbank
  betreffend  (Seite  274  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1858),  und  vom  23.  Mai  1864,  wegen  Erweiterung  der  Wirksamkeit  der  Altersrentenbank
  (Seite  192  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864)  bestehende
  Altersrentenbank  erhält  in  nachersichtlicher  Weise  eine  veränderte  Wirksamkeit.

§2.
Der  Staat  haftet  für  die  Erfüllung  aller  Verbindlichkeiten,  welche  die  Altersrentenbank
  übernimmt  und  überträgt  den  durch  ihre  Verwaltung  erwachsenden  Aufwand.

§3.
Die  Altersrentenbank  soll  allen  Königlich  Sächsischen  Staatsangehörigen  und  jedem
im  Königreiche  Sachsen  wohnhaften  Angehörigen  anderer  Staaten,  sowie  mit  Genehmigung
  Unsers  Finanz-Ministeriums  auch  den  nicht  im  Königreiche  Sachsen  wohnhaften
  Angehörigen  anderer  Deutscher  Staaten  innerhalb  der  in  Folgendem  bestimmten
Grenzen  die  Füglichkeit  bieten,  für  sich  selbst  oder  eine  andere  den  vorbemerkten  Voraussetzungen
  entsprechende  Person  durch  einmalige  oder  wiederholte  Einlagen  feste
jährliche  Renten  (Altersrenten)  zu  erwerben.
Der  Lauf  dieser  Renten  kann  beginnen:
A.  zur  Zeit  der  geleisteten  Einzahlung,
oder
B.  zu  einem  vorauszubestimmenden  späteren  Zeitpunkte.
Die  Dauer  der  Renten  kann  sich  in  beiden  Fällen  erstrecken,  entweder
a)  auf  die  ganze  Lebenszeit  des  Versicherten,
oder
b)  nur  bis  zu  einem  vorauszubestimmenden  Altersabschnitte  des  Versicherten.

84.

Einlagen  zur  Erwerbung  von  Renten  der  §  3  unter  a  gedachten  Art  können  gemacht
  werden,  sowohl  mit  Verzicht  auf  das  eingezahlte  Capital,  als  auch  mit  Vorbehalt
der  späteren  zinslosen  Rückzahlung  desselben.

Letzteren  Falls  hat  die  Rückzahlung  stattzufinden  entweder

a)  beim  Ableben  des  Versicherten,
oder