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A 60. Verordnung,
die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien betreffend;
vom 4. Juni 1879.
In der Anlage O werden die vom Bundesrath auf Grund 8 139 a der Gewerbe—
ordnung getroffenen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in —
Spinnereien zur Nachachtung bekannt gemacht.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind nach Maßgabe der Vorschriften
in Artikel 2, Punkt 1 Nr. 2 und Punkt 6 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der
Gewerbeordnung, vom 17. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt Seite 199) zu ahnden.
Dresden, am 4. Juni 1879.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
□
Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien.
Fromm.
Auf Grund des § 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien
erlassen:
I.
Jugendlichen Arbeitern darf in Hechelsälen, sowie in Räumen, in welchen
Reißwölfe im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebes eine Beschäftig-
ung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
II.
Für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren, welche ausschließlich zur Hülfe-
leistung bei dem Betriebe der Spinnmaschinen verwendet werden, tritt die Be-
schränkung des § 135, Absatz 4 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben
außer Anwendung: