Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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A 60. Verordnung, 
die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien betreffend; 
vom 4. Juni 1879. 
In der Anlage O werden die vom Bundesrath auf Grund 8 139 a der Gewerbe— 
ordnung getroffenen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in — 
Spinnereien zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind nach Maßgabe der Vorschriften 
in Artikel 2, Punkt 1 Nr. 2 und Punkt 6 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der 
Gewerbeordnung, vom 17. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt Seite 199) zu ahnden. 
Dresden, am 4. Juni 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
□ 
Bekanntmachung, 
betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien. 
Fromm. 
Auf Grund des § 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien 
erlassen: 
I. 
Jugendlichen Arbeitern darf in Hechelsälen, sowie in Räumen, in welchen 
Reißwölfe im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebes eine Beschäftig- 
ung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
II. 
Für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren, welche ausschließlich zur Hülfe- 
leistung bei dem Betriebe der Spinnmaschinen verwendet werden, tritt die Be- 
schränkung des § 135, Absatz 4 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben 
außer Anwendung:
	        
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