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15.
Die zinslose Rückzahlung vorbehaltener Capitaleinlagen an den Vorbehaltsberech-
tigten kann nach dem Tode des Versicherten nicht früher verlangt werden, als am ersten
Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in welchem das Ableben erfolgte.
In dem Falle, wo die zinslose Rückzahlung bei Lebzeiten des Versicherten be-
antragt wird (§ 4, b), kann dieselbe nicht früher verlangt werden, als am fünfzehnten
Tage nach Eingang des betreffenden Antrags bei der Altersrentenbank.
8 16.
Einlagen, welche unter falschen Angaben über die persönlichen Verhältnisse des
Versicherten gemacht worden sind, kann die Altersrentenbank innerhalb der vom Ein—
zahlungstage ab zu berechnenden ordentlichen bürgerlichen Verjährungsfrist, beziehent—
lich unter Kürzung oder Wiedereinziehung bereits ausgezahlter Renten an den Einleger
nach vorheriger Benachrichtigung desselben zurückzahlen.
Durch diese Benachrichtigung befreit sich die Altersrentenbank von allen den Ver—
bindlichkeiten, welche dieselbe durch Annahme der betreffenden Einlagen übernommen
hatte.
817.
Ergiebt die endgiltige Feststellung einer Rente einen höheren als nach 812, Abs. 2
zulässigen Betrag, so ist derjenige Theil der Einlagen, durch welchen sich der unzulässige
Mehrbetrag erzeugt hat, im nächsten Rententermine an den davon zu benachrichtigen—
den Einleger zinslos zurückzuzahlen.
Gleichermaßen hat die Rückzahlung solcher Einlagen zu erfolgen, welche sich bei
der endgiltigen Rentenfeststellung als unzureichend zur Erzeugung einer Jahresrente
von mindestens drei Mark erweisen.
8 18.
Ist in einem der in §§ 16 und 17 gedachten Fälle der Einleger bereits mit Tode
abgegangen, so hat die Rückzahlung zu erfolgen
a) im Falle des Capital-Verzichts an den Versicherten,
b) im Falle des Capital-Vorbehalts an diejenige Person, für welche das Capital
vorbehalten worden war.
19.
Für jeden Versicherten wird ein Einlagebuch ausgefertigt, in welchem die Beding-
ungen, unter denen die Einzahlungen erfolgen, die gemachten Einlagen, die denselben
entsprechenden Rentenanwartschaften und die endgiltigen Rentenfeststellungen zu ver-
lautbaren sind.