Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Beginn der Wirksamkeit gegenwärtigen Gesetzes außer Kraft; es erleiden aber durch 
dasselbe die bis zu diesem Zeitpunkte erworbenen Renten und Rentenanwartschaften 
keine Veränderung ihres Betrags. 
Die Umwandlung von Rentenanwartschaften in früher beginnende Renten, sowie 
die Erwerbung von Zuwachsrenten bei nachträglicher Verzichtleistung auf ursprünglich 
vorbehaltene Einlagen erfolgt nach Maßgabe desjenigen Tarifs, auf Grund dessen die 
betreffenden Anwartschaften erworben wurden. 
8 25. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes und mit der 
Bestimmung über Beginn seiner Wirksamkeit beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 2. Januar 1879. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
 
	        
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