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Hierbei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß auch für die bevor—
stehende Ergänzungswahl die Wahlkreise durchgängig in ihrer bisherigen, im Jahre 1868
durch die Beifuge 6 zu der Ausführungsverordnung zum Wahlgesetze vom 4. December
1868 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 1382) bestimmten Zusammensetzung ver-
bleiben, so daß insbesondere bei der bevorstehenden Wahl in den Wahlkreisen des platten
Landes diejenigen Ortschaften, welche zu den seit Erlaß der gedachten Ausführungs-
verordnung aufgehobenen Gerichtsämtern gehört haben, sowie diejenigen Ortschaften,
welche seit dem gedachten Zeitpunkte aus sonstigen Gründen einem anderen Gerichtsamts-
bezirke zugewiesen worden sind, in und mit demjenigen Wahlkreise zu wählen haben, dessen
Bestandtheil das betreffende aufgehobene Gerichtsamt nach der angezogenen Beifuge 3
vor seiner Aufhebung gewesen ist, oder welchem das Gerichtsamt angehört hat, in das
sie zur Zeit des Erlasses der mehrgedachten Ausführungsverordnung einbezirkt waren.
In Gemäßheit § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom
3. December 1868 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 1373), werden die betheiligten
Behörden angewiesen, die zur Veranstaltung dieser Ergänzungswahlen erforderlichen
Einleitungen sofort zu treffen.
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorstehend erwähnten Wahlkreisen
am 9. September 1879
stattzufinden.
Dresden, den 29. Juli 1879.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Münckner.
& 75. Bekanntmachung,
die von den Standesbeamten für statistische Zwecke auszufüllenden Zählkarten
betreffend;
vom 29. Juli 1879.
In Auschlusse an die Bestimmung in § 2 der Verordnung, die von den Standes-
beamten für die Zwecke der Bevölkerungsstatistik zu liefernden Nachweise über Geburten,
Eheschließungen und Sterbefälle betreffend, vom 25. November 1875 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt, Seite 397), wird hiermit zur Kenntnißnahme und Nachachtung für die