Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 312 — 
Hierbei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß auch für die bevor— 
stehende Ergänzungswahl die Wahlkreise durchgängig in ihrer bisherigen, im Jahre 1868 
durch die Beifuge 6 zu der Ausführungsverordnung zum Wahlgesetze vom 4. December 
1868 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 1382) bestimmten Zusammensetzung ver- 
bleiben, so daß insbesondere bei der bevorstehenden Wahl in den Wahlkreisen des platten 
Landes diejenigen Ortschaften, welche zu den seit Erlaß der gedachten Ausführungs- 
verordnung aufgehobenen Gerichtsämtern gehört haben, sowie diejenigen Ortschaften, 
welche seit dem gedachten Zeitpunkte aus sonstigen Gründen einem anderen Gerichtsamts- 
bezirke zugewiesen worden sind, in und mit demjenigen Wahlkreise zu wählen haben, dessen 
Bestandtheil das betreffende aufgehobene Gerichtsamt nach der angezogenen Beifuge 3 
vor seiner Aufhebung gewesen ist, oder welchem das Gerichtsamt angehört hat, in das 
sie zur Zeit des Erlasses der mehrgedachten Ausführungsverordnung einbezirkt waren. 
In Gemäßheit § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 
3. December 1868 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 1373), werden die betheiligten 
Behörden angewiesen, die zur Veranstaltung dieser Ergänzungswahlen erforderlichen 
Einleitungen sofort zu treffen. 
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorstehend erwähnten Wahlkreisen 
am 9. September 1879 
stattzufinden. 
Dresden, den 29. Juli 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Münckner. 
  
& 75. Bekanntmachung, 
die von den Standesbeamten für statistische Zwecke auszufüllenden Zählkarten 
betreffend; 
vom 29. Juli 1879. 
In Auschlusse an die Bestimmung in § 2 der Verordnung, die von den Standes- 
beamten für die Zwecke der Bevölkerungsstatistik zu liefernden Nachweise über Geburten, 
Eheschließungen und Sterbefälle betreffend, vom 25. November 1875 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt, Seite 397), wird hiermit zur Kenntnißnahme und Nachachtung für die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.