Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Deren aus- 
nahmsweise 
Ausdehnung 
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gendarm entweder vorher oder gleichzeitig davon zu benachrichtigen und nach Befinden 
gemeinschaftlich mit demselben das Nöthige zu besorgen. In dringlichen Fällen und 
wo Gefahr im Verzuge ist, kann er die erforderlichen Recherchen, sowie die Verfolgung 
ohne Weiteres in jedem anderen Districte und an allen Orten des Landes selbstständig 
vornehmen, und hat dann nur dem betheiligten Districtsgendarm oder der betreffenden 
Ortspolizeibehörde nachträglich Mittheilung darüber zu machen. 
Das Vorstehende gilt analog auch von den Obergendarmen und den Kreisober- 
gendarmen, ingleichen von den Bahnhofs= und Forstgendarmen und den Grenzpolizei- 
beamten. 
7. Nach § 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (Reichs- 
Gesetzblatt, Seite 41) sind die Sicherheitspolizeibeamten eines deutschen Bundesstaates 
auf das Gebiet ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundes- 
der Nachbar- 
staaten. 
Allgemeiner 
Wirkungskreis. 
Anzeigen. 
staates fortzusetzen und den Flüchtigen daselbst zu ergreifen. Der Ergriffene ist unver- 
züglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Bundesstaates, in 
welchem er ergriffen wurde, abzuführen. 
Ueber das Verhältniß zu Oesterreich in Bezug auf derartige Fälle ist das Nähere 
aus den Verordnungen vom 30. October 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 313) 
und vom 15. October 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 388) zu ersehen.) 
&8. Die hauptsächlichste Aufgabe der Gendarmerie ist die Fürsorge für die 
öffentliche Sicherheit, also vor allen Dingen die Ermittelung begangener Verbrechen, 
Vergehen und Uebertretungen, und die Verhütung von dergleichen. 
Daneben hat sie jedoch auch in wohlfahrtspolizeilicher Hinsicht thätig zu sein, und 
zu dem Ende die Befolgung der diesfalls bestehenden Vorschriften mit zu überwachen 
und wahrgenommenen Uebelständen ihre Aufmerksamkeit zu schenken. 
Nicht minder hat sie bei Unglücksfällen, insbesondere bei Feuers= und Wassergefahr 
mit einzugreifen, sowohl um die nöthigen Schutzmaßregeln, sowie die Rettung von 
Personen und Sachen zu fördern, als auch überhaupt in jeder möglichen Weise Hülfe 
zu leisten. 
Für die Zwecke der Postanstalt gelangt die Gendarmerie in der Weise zur Ver- 
wendung, daß sie die Mitnahme uneingeschriebener Passagiere in den Postwagen zu 
überwachen hat. 
§6#a9. Unbeschadet des je nach den Umständen erforderlichen sofortigen Einschreitens 
haben die Gendarmen über alle wahrgenommenen Vorkommnisse, welche zu einer 
polizeilichen oder criminellen Entschließung Veranlassung geben können, schriftlich oder 
mündlich Anzeige an die betreffende Behörde zu erstatten. 
  
*) Diese beiden Verordnungen sind der für die Gendarmen bestimmten Handausgabe gegenwärtiger In- 
struction beigedruckt.
	        
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