Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Diese  Anzeige  ist,  falls  sie  sich  nicht  auf  ein  Verbrechen,  oder  auf  ein  Vergehen,
oder  auf  eine  ausschließlich*)  zur  Zuständigkeit  der  Gerichte  gehörige  Uebertretung
bezieht,  an  die  Polizeibehörde,  und  zwar:

a)  soweit  es  sich  um  Dinge  handelt,  welche  in  dem  Bezirke  einer  Stadt,  wo  die
Revidirte  Städteordnung  vom  24.  April  1873  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt,
Seite  295)  gilt,  vorgekommen  sind,  an  den  Stadtrath,  wo  eine  besondere
Polizeibehörde  besteht,  an  Letztere;

b)  soweit  der  Bezirk  einer  anderen  Stadt  oder  einer  Landgemeinde,  beziehentlich  ein
selbstständiger  Gutsbezirk  in  Frage  steht

aa)  in  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  in  der  Städteordnung  für  mittlere
und  kleine  Städte  vom  24.  April  1873,  Artikel  IV,  8  12  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt,  Seite  324)  und  in  der  Revidirten  Landgemeinde—
ordnung  vom  24.  April  1873,  §  74  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  342)  aufgeführt  sind,  an  den  Bürgermeister,  beziehentlich  Gemeindevorstand
  oder  Gutsvorsteher,

bb)  in  anderen  Angelegenheiten  an  die  Amtshauptmannschaft

zu  richten.

Anzeigen  über  eine  nicht  ausschließlich  zur  Zuständigkeit  der  Gerichte  gehörige
Uebertretung  können  an  die  Polizeibehörde  entweder  des  Thatortes  oder  des  Wohnortes
  des  Beschuldigten  gerichtet  werden.  Betrifft  die  Anzeige  einen  wegen  Bettelns
oder  Landstreichens  im  Bezirke  einer  Landgemeinde  oder  eines  selbstständigen  Gutes
Ergriffenen,  so  ist  sie,  falls  die  Festnahme  in  dem  Bezirke  eines  Amtsgerichts,  welches
seinen  Sitz  nicht  am  Sitze  der  Amtshauptmannschaft  hat,  erfolgt  ist,  nicht  an  die
Amtshauptmannschaft,  sondern  unmittelbar  an  das  Amtsgericht  des  Ortes  der  Festnahme
zu  richten.

Ueber  wichtige  Angelegenheiten  ist  an  die  Amtshauptmannschaft  auch  in  den
Fällen  unter  a  und  b,  aa,  nicht  minder  ist  über  wichtige  Vorkommnisse  auch  an  den
Kreisobergendarm  und  an  den  Ober-Gendarmerieinspector  Anzeige  zu  erstatten.

Wie  es  mit  den  Anzeigen  über  Verbrechen,  Vergehen  und  ausschließlich  zur  Zuständigkeit
  der  Gerichte  gehörigen  Uebertretungen  zu  halten  ist,  ist  durch  besondere,  in
den  Händen  der  Gendarmen  befindliche  dienstliche  Vorschriften  bestimmt.

610.  Zur  vorläufigen  Festnahme  einer  Person  sind  die  Gendarmen  befugt:  Vorläufige

1.  wenn  die  Festnahme  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Festnahme  von
Sicherheit  oder  zur  Verhinderung  strafbarer  Handlungen  geboten  erscheint;  Versonen.

 

*)  Die  ausschließliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  tritt  in  der  Hauptsache  nur  bei  den  durch  die  Presse  begangenen
  und  bei  den  nach  Artikel  7  bis  9  des  Forststrafgesetzes  vom  30.  April  1873  zu  beurtheilenden  Uebertretungen
  ein.