Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Diese Anzeige ist, falls sie sich nicht auf ein Verbrechen, oder auf ein Vergehen, 
oder auf eine ausschließlich*) zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige Uebertretung 
bezieht, an die Polizeibehörde, und zwar: 
a) soweit es sich um Dinge handelt, welche in dem Bezirke einer Stadt, wo die 
Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 (Gesetz- und Verordnungsblatt, 
Seite 295) gilt, vorgekommen sind, an den Stadtrath, wo eine besondere 
Polizeibehörde besteht, an Letztere; 
b) soweit der Bezirk einer anderen Stadt oder einer Landgemeinde, beziehentlich ein 
selbstständiger Gutsbezirk in Frage steht 
aa) in denjenigen Angelegenheiten, welche in der Städteordnung für mittlere 
und kleine Städte vom 24. April 1873, Artikel IV, 8 12 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt, Seite 324) und in der Revidirten Landgemeinde— 
ordnung vom 24. April 1873, § 74 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 342) aufgeführt sind, an den Bürgermeister, beziehentlich Gemeinde- 
vorstand oder Gutsvorsteher, 
bb) in anderen Angelegenheiten an die Amtshauptmannschaft 
zu richten. 
Anzeigen über eine nicht ausschließlich zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige 
Uebertretung können an die Polizeibehörde entweder des Thatortes oder des Wohn- 
ortes des Beschuldigten gerichtet werden. Betrifft die Anzeige einen wegen Bettelns 
oder Landstreichens im Bezirke einer Landgemeinde oder eines selbstständigen Gutes 
Ergriffenen, so ist sie, falls die Festnahme in dem Bezirke eines Amtsgerichts, welches 
seinen Sitz nicht am Sitze der Amtshauptmannschaft hat, erfolgt ist, nicht an die 
Amtshauptmannschaft, sondern unmittelbar an das Amtsgericht des Ortes der Festnahme 
zu richten. 
Ueber wichtige Angelegenheiten ist an die Amtshauptmannschaft auch in den 
Fällen unter a und b, aa, nicht minder ist über wichtige Vorkommnisse auch an den 
Kreisobergendarm und an den Ober-Gendarmerieinspector Anzeige zu erstatten. 
Wie es mit den Anzeigen über Verbrechen, Vergehen und ausschließlich zur Zu- 
ständigkeit der Gerichte gehörigen Uebertretungen zu halten ist, ist durch besondere, in 
den Händen der Gendarmen befindliche dienstliche Vorschriften bestimmt. 
610. Zur vorläufigen Festnahme einer Person sind die Gendarmen befugt: Vorläufige 
1. wenn die Festnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Festnahme von 
Sicherheit oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen geboten erscheint; Versonen. 
  
*) Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte tritt in der Hauptsache nur bei den durch die Presse be- 
gangenen und bei den nach Artikel 7 bis 9 des Forststrafgesetzes vom 30. April 1873 zu beurtheilenden Ueber- 
tretungen ein.
	        
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