Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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l wegen widersätzlichen und achtungswidrigen Betragens gegen Vorgesetzte, 
bei Verlust der Dispositionsfähigkeit oder der persönlichen Freiheit, 
beim Verfall in Criminaluntersuchung, 
bei wiederholt vorgekommener Trunkenheit in oder außer dem Dienste, 
bei Annahme von Geschenken oder sonstigen Vortheilen, die den Beamten zu 
pflichtwidriger Thätigkeit oder Nachsicht bestimmen sollen, 
wenn der Beamte seinen Vorgesetzten vorsätzlich eine wahrheitswidrige Anzeige macht, 
10. wenn er sich geringer Dienstvernachlässigungen oder geringer Dienstwidrigkeiten 
wiederholt schuldig macht, 
11. wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel hingiebt, und in diesen beiden 
Fällen sub 10 und 11 die ihm ertheilten Ermahnungen und Vorhalte un- 
beachtet läßt, 
12. wenn er in ungeordnete Vermögenslage geräth, und hierdurch das Ansehen 
beeinträchtigt wird, welches seine dienstliche Stellung erfordert. 
In den unter 1, 2, 4, 7, 9 bezeichneten Fällen kann die Dienstbehörde (Amts- 
hauptmannschaft, beziehentlich Kreishauptmannschaft) sofortige vorläufige Enthebung 
(Suspension) von fernerer Dienstleistung aussprechen, hat jedoch ohne Verzug die 
weitere Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
An dem Befugnisse, von dem bei der Anstellung vorbehaltenen Kündigungsrechte 
Gebrauch zu machen, ist durch das Gesetz vom 3. Juni 1876 etwas nicht geändert worden. 
92. Bekanntmachung, 
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die II. Kammer der 
Ständeversammlung betreffend; 
vom 18. September 1879. 
Nechdem der seitherige Abgeordnete der II. Kammer der Ständeversammlung für 
den 22. städtischen Wahlkreis die Niederlegung seines Mandats erklärt hat, macht sich 
eine Neuwahl in diesem Wahlkreise nöthig. Es wird daher deren ungesäumte Vor- 
nahme hiermit angeordnet und als Tag der Abstimmung 
der 23. October 1879 
festgesetzt. 
Dresden, am 18. September 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
#o J’nm „ 
  
Paulig. 
  
Letzte Absendung: am 30. September 1879.
	        
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