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l wegen widersätzlichen und achtungswidrigen Betragens gegen Vorgesetzte,
bei Verlust der Dispositionsfähigkeit oder der persönlichen Freiheit,
beim Verfall in Criminaluntersuchung,
bei wiederholt vorgekommener Trunkenheit in oder außer dem Dienste,
bei Annahme von Geschenken oder sonstigen Vortheilen, die den Beamten zu
pflichtwidriger Thätigkeit oder Nachsicht bestimmen sollen,
wenn der Beamte seinen Vorgesetzten vorsätzlich eine wahrheitswidrige Anzeige macht,
10. wenn er sich geringer Dienstvernachlässigungen oder geringer Dienstwidrigkeiten
wiederholt schuldig macht,
11. wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel hingiebt, und in diesen beiden
Fällen sub 10 und 11 die ihm ertheilten Ermahnungen und Vorhalte un-
beachtet läßt,
12. wenn er in ungeordnete Vermögenslage geräth, und hierdurch das Ansehen
beeinträchtigt wird, welches seine dienstliche Stellung erfordert.
In den unter 1, 2, 4, 7, 9 bezeichneten Fällen kann die Dienstbehörde (Amts-
hauptmannschaft, beziehentlich Kreishauptmannschaft) sofortige vorläufige Enthebung
(Suspension) von fernerer Dienstleistung aussprechen, hat jedoch ohne Verzug die
weitere Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen.
An dem Befugnisse, von dem bei der Anstellung vorbehaltenen Kündigungsrechte
Gebrauch zu machen, ist durch das Gesetz vom 3. Juni 1876 etwas nicht geändert worden.
92. Bekanntmachung,
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die II. Kammer der
Ständeversammlung betreffend;
vom 18. September 1879.
Nechdem der seitherige Abgeordnete der II. Kammer der Ständeversammlung für
den 22. städtischen Wahlkreis die Niederlegung seines Mandats erklärt hat, macht sich
eine Neuwahl in diesem Wahlkreise nöthig. Es wird daher deren ungesäumte Vor-
nahme hiermit angeordnet und als Tag der Abstimmung
der 23. October 1879
festgesetzt.
Dresden, am 18. September 1879.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
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Paulig.
Letzte Absendung: am 30. September 1879.