Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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....... (Erstreckt sich die Strafverfügung gleichzeitig auf die Einziehung von 
Gegenständen, so ist dies hier beizufügen) . . . . . . . . . (Bezeichnung der abgenommenen 
Gegenstände) sind einzuziehen und ... (hier sind die einzuziehen- 
den, aber noch nicht abgenommenen Gegenstände einzuschalten) sind bis zu dem vor- 
gedachten Termin bei Vermeidung amtlicher Wegnahme an die unterzeichnete Stelle 
abzuliefern. 
(Unterschrift.) 
Im Falle der Unterwerfung ist zu bezahlen: 
..... 4 Strafe, 
..... (Angabe des Verlags), 
..... Æ..»k.(Botenlohn2c). 
 
	        
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