Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XL.  577

1898  Seite  105  ff.  und  1900  Seite  335  und  336)  und  in  §  25  Absatz  1  und  3
unserer  Ortskirchensteuerverordnung  vom  1.  Februar  1898  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  1898  Seite  39  ff.)  wird  nach  Benehmen  mit  dem  Ministerium  der  Finanzen  und  im
Einverständniß  mit  dem  Evangelischen  Oberkirchenrath  verordnet:

Artikel  1.

Die  Ausrechnung  der  Steuerschuldigkeiten  in  den  Jahreserhebungsregistern  über  die
allgemeine  Kirchensteuer  für  die  evangelisch-protestantische  Landeskirche  (vergleiche  die  Beilagen
11  und  12  zur  Allgemeinen  Kirchensteuerverordnung)  wird  vorgenommen:

a.  bezüglich  derjenigen  Steuerdistrikte,  die  auf  politische  Gemeinden  (einfache  oder
zusammengesetzte  Gemeinden  mit  den  etwa  ihnen  zur  Ausübung  der  polizeilichen  Verwaltung
  zugewiesenen  abgesonderten  Gemarkungen)  von  4000  oder  weniger  Einwohnern
oder  auf  abgesonderte  Gemarkungen  mit  eigener  polizeilicher  Verwaltung  entfallen,
durch  die  Steuerkommissäre,

.  bezüglich  der  Steuerdistrikte  in  politischen  Gemeinden  von  über  4000  Einwohnern  bei
dem  Evangelischen  Oberkirchenrath.

Artikel  2.

Die  Bestimmungen  in  Artikel  1  finden  auf  die  Ausrechnung  der  Steuerschuldigkeiten  in
den  Jahreseinzugsregistern  über  örtliche  Kirchensteuern  für  evangelische  Kirchengemeinden
(vergleiche  die  Beilage  1  zur  Ortskirch  verordnung)  entsprechende  Anwendung.

Jedoch  können  Kirchengemeinderäthe  für  zu  ihren  Kirchengemeinden  gehörige  Steuerdistrikte
in  politischen  Gemeinden  von  über  4000  Einwohnern  (Artikel  1  Buchstabe  b)  die  Ausrech--nung
  der  Ortskirchensteuerbeträge  mit  Genehmigung  des  Evangelischen  Oberkirchenraths  auch
selbst  übernehmen.

—
S

Artikel  3.

Kirchengemeinden,  für  welche  von  der  Befugniß  nach  Artikel  2  Absatz  2  kein  Gebrauch
gemacht  wird,  haben  für  die  bei  dem  Evangelischen  Oberkirchenrath  erfolgende  Steuerausrechnung
  je  1  Pfennig  für  jeden  Eintrag  in  Spalte  4,  6,  8  und  10  des  Jahreseinzugsregisters
zu  vergüten.

Artikel  4.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Steuerjahre  1902  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  16  Dezember  1901.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.
sch  Vdt.  Glutsch.