Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Für die Herstellung der angeordneten Einrichtungen kann von der Landesregierung 
mit Zustimmung des Reichseisenbahnamts eine Befristung gewährt und in derselben 
Weise auch im Uebrigen eine Abweichung von einzelnen Bestimmungen zugelassen werden. 
Die der Vorschrift im § 2 nicht entsprechende Breite und Bordhöhe vorhandener 
Wagen soll deren Fortgebrauch bis zum Umbau nicht hindern; ein solcher kann behufs 
Herstellung der vorgeschriebenen Breite und Bordhöhe nicht verlangt werden. 
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen sind dem Reichseisenbahnamt mitzutheilen. 
Berlin, den 13. Juli 1879. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Letzte Absendung: am 11. October 1879.
	        
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