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K 114. Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Frankenberg betreffend;
vom 17. October 1879.
Dem Stadtrathe zu Frankenberg ist zu der im Einverständnisse mit den Stadtverord—
neten beschlossenen Anleihe im Betrage von
Fünfhundert Tausend Mark — Pf.
(500, 000 AM — 4)
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden oder
zu kündigenden, bis dahin aber mit Vier und Einhalb (44) vom Hundert zu verzinsen-
den Schuldscheinen nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplanes, sowie der Schuld-
scheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt, demselben auch
auf Grund Art. 10, Abs. 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November
1876 die Verwendung der für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden
Stempelbeträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe zu der vor-
gelegten Haupt-Schuldverschreibung gestattet worden.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 17. October 1879.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frh. v. Könneritz.
Pfeiffer I.
& 115. Verordnung,
den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend;
vom 3. November 1879.
Nechdem in dem Bundesrathe die Aufstellung gleichförmiger, in den einzelnen Bundes-
gebieten einzuführenden Vorschriften über den Verkehr mit Sprengstoffen vereinbart
worden ist, so wird dementsprechend im Einverständnisse des Finanz-Ministeriums hiermit
verordnet wie folgt:
§& 1. Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen
beziehen, sind:
Schieß= und Sprengpulver;
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