Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Prüfungsordnung 
für Candidaten des höheren Lehramts der technischen und der mathematisch- 
physikalischen Richtung am Königlichen Polytechnikum zu Dresden. 
1. 
Prüfungscommission. 
Am Königlichen Polytechnikum zu Dresden besteht eine von dem Ministerium des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts gewählte besondere „Wissenschaftliche Prüfungs- 
commission“ für Candidaten des höheren Lehramts der technischen und der mathematisch- 
physikalischen Richtung. 
Die Mitglieder werden vorzugsweise aus Professoren des Polytechnikums gewählt 
und treten unter Vorsitz eines Königlichen Commissars so oft, als die Zahl der An- 
meldungen es erfordert, zur Abhaltung der Prüfungen zusammen. 
Die Prüfungscommission ist in zwei Sectionen getheilt, in die technische und 
mathematisch-physikalische, wovon die erstere in eine mechanisch-technische 
und einechemisch-technische Abtheilung zerfällt. 
82. 
Zulassung zur Prüfung. 
Zur Prüfung sind zunächst nur diejenigen Staatsangehörigen des Königreichs 
Sachsen zulassungsfähig, welche auf Grund des Reifezeugnisses eines Gymnasiums oder 
einer Realschule I. Ordnung oder endlich (vergl. § 3, Abs. 2) des Abgangszeugnisses 
aus dem obersten Cursus der höheren Gewerbschule in Chemnitz sich mindestens 3 Jahre 
auf einer technischen Hochschule oder auf einer Universität und davon mindestens 2 Jahre 
an dem Königlichen Polytechnikum zu Dresden gebildet haben. 
Diejenigen, welche sich der Prüfung in der ersten Section unterziehen wollen, 
müssen überdies vorher das Diplomexamen in einer der vier ersten Fachabtheilungen 
des Polytechnikums (mechanische Abtheilung, Ingenieur-, Hochbau= oder chemische Ab- 
theilung) bestanden haben. 
Ob hierbei vorkommenden Falls das Diplom einer anderen technischen Hochschule 
anerkannt werden soll, entscheidet die Prüfungscommission. 
Die Meldung zur Prüfung wird am Besten erfolgen, nachdem der Betreffende nach 
Absolvirung einer Fachabtheilung und Erlangung des Diploms derselben noch während 
mindestens eines Jahres seine Studien an der Lehrerabtheilung des Polytechnikums 
fortgesetzt hat.
	        
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