Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Außer den Specialcensuren wird eine allgemeine Hauptcensur durch eine der obigen 
Zahlenbestimmungen gegeben. 
Auffallende Unwissenheit in irgend einem Prüfungsgegenstande hat die Zurück— 
weisung des Examinanden zur Folge; doch kann, wenn eine solche in einem Nebenfache 
zu Tage tritt, die Prüfungscommission eine Nachprüfung für das einzelne Fach an— 
ordnen. Die Frist für dieselbe ist von der Prüfungscommission festzusetzen. 
Wer zur Erlangung auch des niedrigsten Censurgrades der Hauptcensur nicht ge— 
eignet befunden worden ist, kann auf Verlangen nach Verlauf mindestens eines Jahres 
noch einmal zur Prüfung zugelassen werden. Wer auch bei der zweiten Prüfung für 
nicht bestanden erklärt wird, ist nur mit Erlaubniß des Ministeriums des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts zu einer nochmaligen Prüfung zuzulassen. 
88. 
Prüfungszeugniß. 
Auf Grund des Prüfungsprotokolls wird dem Candidaten ein von dem Königlichen 
Commissar und den Mitgliedern der Commission unterschriebenes Zeugniß ausgestellt, 
welches enthält: 
a) den vollständigen Namen, den Geburtsort und Tag, die Confession des Candidaten, 
die Angabe der Schule und des Zeugnisses, mit welchem er von derselben ab- 
gegangen ist, sowie der Hochschulen, welche er besucht hat; 
b) eine Darlegung des Ergebnisses der in den verschiedenen Fächern abgehaltenen 
Prüfung, wobei auch der Mängel, welche in der wissenschaftlichen Ausbildung 
des Candidaten bemerkt worden sind, Erwähnung zu thun ist; 
c) die bestimmte Angabe des von dem Candidaten erworbenen Zeugnißgrades unter 
besonderer Erwähnung derjenigen Fächer, in welchen der Candidat vorzugs- 
weise zum Lehramt befähigt erscheint. 
Bei Candidaten der ersten Section wird noch ausgesprochen, daß dieselben die 
Wahlfähigkeit für technische Mittelschulen erlangt haben und daß die Erfüllung der 
Forderung an eine zugleich praktische fachliche Ausbildung, wie sie in speciellen Fällen 
zum Eintritt in eine technische Lehrstelle gestellt werden könnte, durch das Zeugniß nicht 
ausgedrückt wird. 
Bei denjenigen Candidaten, welche in der zweiten Section sich auch die Candidatur 
des Schulamts für Gymnasien und Realschulen I. Ordnung erworben haben (8§ 3, Abs. 2), 
hat das Zeugniß hervorzuheben, ob und in welchen Fächern der Candidat die Befähig- 
ung zu unterrichten, für alle Klassen, oder blos für den Unterricht in den Unter= und 
Mittelklassen an den genannten Anstalten erworben hat.
	        
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