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MÆ 124. Gesetz,
die provisorische Forterhebung von Steuern und Abgaben im Jahre 1880
betreffend;
vom 10. December 1879.
W.#, Albert, von GOTTE# Gnaden könig von Sachsen
2c. 10. 20c.
haben auf Grund des, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai
1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt,
Seite 176 fg.) wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre
1880 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch,
wie folgt:
& 1. Im Jahre 1880 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für
die Finanzperiode 1884 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes zu
erheben:
a) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer nebst einem Zuschlage von Fünfzig Procent eines ganzen
Jahresbetrags,
J0) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleisch--
werke,
e) die Erbschaftssteuer,
|) die Stempelsteuer.
& 2. Bei der Einschätzung zur Einkommensteuer im Jahre 1880 ist auch insoweit,
als die Einkommen des Jahres 1878 und früherer Jahre der Feststellung des steuer-
pflichtigen Einkommens zu Grunde zu legen sind, die Gewerbe= und Personalsteuer
nicht und die Grundsteuer nur nach Höhe von 4 Pfennigen auf die Steuereinheit in
Abzug zu bringen.
6#3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht aus-
drücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
Auch bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1879 budgetmäßig zugetheilten
übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanzgesetzes für die
Finanzperiode 188 zugewiesen.