Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 10. December 1879. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
  
  
& 125. Verordnung, 
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1880 
betreffend; 
vom 10. December 1879. 
Zur Ausführung des Gesetzes, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben 
im Jahre 1880 betreffend, vom heutigen Tage, wird hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. Die Einkommensteuer ist in drei Terminen zu entrichten. Es wird daher 
zwischen die in § 5 der Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 
2. Juli 1878 betreffend, vom 11. October 1878 (Gesetz= und Verordnungsblatt, 
Seite 225 fg.) auf den 30. April und 30. September bestimmten beiden Einkommen- 
steuertermine ein weiterer Termin eingeschoben und auf 
den 15. Juli 
hiermit festgesetzt. 
§ 2. Mit Bezug auf § 41, Abs. 2 der in § 1 gedachten Ausführungsverordnung 
wird das derselben beigegebene Schema M durch das unter □O hier angefügte Schema 
ersetzt. 
83. Die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer wird auf 
zwei Procent, 
und die Gebühr für die übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommen- 
steuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte 
für diejenigen Gemeinden, welchen die Anlegung der Ortscataster übertragen 
ist, auf 
acht Zehntel Procent, 
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