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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 10. December 1879.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.
& 125. Verordnung,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1880
betreffend;
vom 10. December 1879.
Zur Ausführung des Gesetzes, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben
im Jahre 1880 betreffend, vom heutigen Tage, wird hierdurch Folgendes verordnet:
& 1. Die Einkommensteuer ist in drei Terminen zu entrichten. Es wird daher
zwischen die in § 5 der Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom
2. Juli 1878 betreffend, vom 11. October 1878 (Gesetz= und Verordnungsblatt,
Seite 225 fg.) auf den 30. April und 30. September bestimmten beiden Einkommen-
steuertermine ein weiterer Termin eingeschoben und auf
den 15. Juli
hiermit festgesetzt.
§ 2. Mit Bezug auf § 41, Abs. 2 der in § 1 gedachten Ausführungsverordnung
wird das derselben beigegebene Schema M durch das unter □O hier angefügte Schema
ersetzt.
83. Die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer wird auf
zwei Procent,
und die Gebühr für die übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommen-
steuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte
für diejenigen Gemeinden, welchen die Anlegung der Ortscataster übertragen
ist, auf
acht Zehntel Procent,
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