Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

werden. Sie geschieht gegen Ausstellung einer Quittung des Rentners, auf welche die 
Vorschrift in § 13, 3 der Verordnung Anwendung leidet. 
3. Wird die Rentenanweisung nach der in Absatz 1 vorgeschriebenen Anmeldung 
und innerhalb der in § 21 des Gesetzes bestimmten Verjährungsfrist von einem Dritten 
zur Zahlung vorgelegt, so erfolgt die Auszahlung an diesen nur, wenn er seine Berech- 
tigung zur Erhebung der betreffenden Rentenrate bescheinigt und erst nach Ablauf einer 
mit dem Tage der ersten Vorlegung beginnenden sechswöchentlichen Frist. Der Rentner 
wird von der Vorlegung alsbald schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
&24. 1. Für die nach § 16,1 beizubringenden Lebensbescheinigungen ist inner- 
halb des Königreichs Sachsen eine Gebühr nicht zu beanspruchen. 
2. Prospecte über die Benutzung der Altersrentenbank, sowie Formulare zu den 
§6 erwähnten Anmeldungen und zu den § 13 und § 17 genannten Quittungen sind bei 
der Altersrentenbank und ihren Agenturen unentgeltlich zu erlangen. 
Dresden, am 8. Februar 1879. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dietzel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.