Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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b) (im Falle b): 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie 
unter genauer Beobachtung der Gesetze des Landes und der Landesverfassung 
das Ihnen übertragene Amt eines . . . . . . .. „sowie jedes künftig Ihnen 
zu übertragende Amt und jede Verrichtung im öffentlichen Dienste nach 
Ihrem besten Wissen und Gewissen verwalten, die hierbei Ihnen bekannt 
gewordenen und Geheimhaltung erfordernden Angelegenheiten Niemandem, 
außer wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren und sich allenthalben den 
Anordnungen Ihrer Vorgesetzten gemäß bezeigen wollen.“ 
c) (im Falle c): 
„Sie schwören hiermit zu Gott, daß Sie bei Benutzung des Ihnen bei 
........ ertheilten Accesses die Ihnen übertragenen Arbeiten nach 
Ihrem besten Wissen und Gewissen besorgen, die hierbei Ihnen bekannt ge— 
wordenen und Geheimhaltung erfordernden Angelegenheiten Niemandem, 
außer wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren und sich durchgehends 
den Anordnungen Ihrer Vorgesetzten gemäß bezeigen wollen.“ 
83. Wenn dem eidlich zu Verpflichtenden ein Richteramt oder die Ausübung 
richterlicher Functionen übertragen wird, so ist ersteren Falls in der Eidesnorm unter a, 
andern Falls in der unter b des § 2 nach dem Worte: „verwalten“ einzufügen: 
„Bei Ausübung des Richteramtes Jedermann gleiches Recht, ohne Ansehen der 
Person, angedeihen, auch sich davon durch keinerlei Ursachen abhalten lassen." 
& 4. Wenn die dem Schwurpflichtigen zu übertragende Stelle die Befugniß zum 
Protokolliren nicht an sich schon umfaßt, sondern die betreffende Function auf dieses 
Befugniß besonders mit erstreckt werden soll, so ist in der Eidesnorm unter lit. a des 
§ 2 nach dem Worte: „verwalten“, in den Eidesnormen unter lit. b und c des § 2 
aber nach dem Worte: „offenbaren“ einzuschalten: 
„in allen und jeden Angelegenheiten, wobei Sie zum Registriren verwendet 
werden, die abzufassenden Protokolle streng der Wahrheit gemäß, getreulich, 
vollständig und gewissenhaft fertigen." 
Sollen Personen, die dem öffentlichen Dienste angehören und bereits in Eides- 
pflicht stehen, nachträglich zum Protokolliren besonders noch verpflichtet werden, so sind 
dieselben unter Vorhalt der vorstehenden Eidesnorm auf den bereits geleisteten Eid zu 
verweisen. 
Wenn mit der Stellung, zu welcher eine besondere eidliche Verpflichtung des In- 
habers zu erfolgen hat, die Obliegenheit zu besondern Anzeigen über gewisse Vorkomm- 
nisse verbunden ist — wie z. B. bei Bahnpolizeibeamten, bei den Executivbeamten
	        
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