Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1879.
Inhalt: 17. Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und
über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend. S. 59. —
18. Gesetz, die Entscheidung über Competenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungs-
behörden betr. S. 65. — „K 19. Gesetz, einige mit der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 zu-
sammenhängende Bestimmungen enthaltend. S. 649. — .& 20. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über
Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 betr. S. 73. — & 21. Gesetz, die Kraftlos-
erklärung inländischer, auf den Inhaber lautender Werthpapiere und einige damit im Zusammenhange stehende
Bestimmungen betr. S. 75. — & 22. Gesetz, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs-
sachen betr. S. 84. — „ 23. Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betr. S. 87. — 24. Ge-
setz, das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen betr. S. 89. — 25. Gesetz, das Vorzugsrecht der
Ehefrau im Concurse zum Vermögen des Ehemannes betr. S. 91. — 26. Gesetz, die Behandlung der
beim Inkrafttreten der Civil= und der Strafprozeßordnung anhängigen streitigen Rechtssachen betr. S. 92. —
27. Verordnung, die Beauftragung der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung wegen Geld-
leistungen in Verwaltungssachen betr. S. 97.
& 17. Gesetz,
Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar
1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit enthaltend;
vom 1. März 1879.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 20. 2.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
# 1. Das Oberappellationsgericht, die Appellationsgerichte, die Bezirksgerichte, die
Handelsgerichte und die Gerichtsämter werden aufgehoben.
§& 2. Für das Königreich Sachsen besteht ein Oberlandesgericht.
Dasselbe erhält seinen Sitz in Dresden.
6 3. Landgerichte werden errichtet in Dresden, Leipzig, Bautzen, Zwickau, Chem-
nitz, Freiberg und Plauen.
64. Die Bezirke der Landgerichte, sowie die Zahl, der Sitz und die Bezirke der
Amtsgerichte werden durch Verordnung bestimmt.
1879. 10