Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1879. 
  
  
Inhalt: 17. Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und 
über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend. S. 59. — 
18. Gesetz, die Entscheidung über Competenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungs- 
behörden betr. S. 65. — „K 19. Gesetz, einige mit der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 zu- 
sammenhängende Bestimmungen enthaltend. S. 649. — .& 20. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über 
Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 betr. S. 73. — & 21. Gesetz, die Kraftlos- 
erklärung inländischer, auf den Inhaber lautender Werthpapiere und einige damit im Zusammenhange stehende 
Bestimmungen betr. S. 75. — & 22. Gesetz, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs- 
sachen betr. S. 84. — „ 23. Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betr. S. 87. — 24. Ge- 
setz, das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen betr. S. 89. — 25. Gesetz, das Vorzugsrecht der 
Ehefrau im Concurse zum Vermögen des Ehemannes betr. S. 91. — 26. Gesetz, die Behandlung der 
beim Inkrafttreten der Civil= und der Strafprozeßordnung anhängigen streitigen Rechtssachen betr. S. 92. — 
27. Verordnung, die Beauftragung der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung wegen Geld- 
leistungen in Verwaltungssachen betr. S. 97. 
& 17. Gesetz, 
Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 
1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen 
Gerichtsbarkeit enthaltend; 
vom 1. März 1879. 
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 20. 2. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
# 1. Das Oberappellationsgericht, die Appellationsgerichte, die Bezirksgerichte, die 
Handelsgerichte und die Gerichtsämter werden aufgehoben. 
§& 2. Für das Königreich Sachsen besteht ein Oberlandesgericht. 
Dasselbe erhält seinen Sitz in Dresden. 
6 3. Landgerichte werden errichtet in Dresden, Leipzig, Bautzen, Zwickau, Chem- 
nitz, Freiberg und Plauen. 
64. Die Bezirke der Landgerichte, sowie die Zahl, der Sitz und die Bezirke der 
Amtsgerichte werden durch Verordnung bestimmt. 
1879. 10 
 
	        
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