(Zu § 40 des
Gerichts-
verfassungs-
gesetzes.)
(Zu 8§ 55
und 96 des
Gerichts-
verfassungs-
gesetzes.)
(Zu § 70 des
Gerichts-
verfassungs-
gesetzes.)
(Zu § 142 g.
des Gerichts-
verfassungs-
gesetzes.)
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§25. Die Wahl der Vertrauensmänner zu den nach § 40 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes alljährlich bei den Amtsgerichten zusammentretenden Ausschüssen erfolgt durch
die Bezirksversammlungen, für die von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften
ausgenommenen Städte durch den Stadtrath und die Stadtverordneten in gemeinsamer
Sitzung.
* 26. Den nicht am Sitze des Gerichts wohnhaften Schöffen, Vertrauensmännern
des Ausschusses und Geschworenen ist die Vergütung der Reisekosten dergestalt zu ge-
währen, daß sie für die Hinreise und die Rückreise auf jeden Kilometer Entfernung ihres
Wohnorts vom Sitze des Gerichts 15 Pfennige erhalten, sofern sie nicht bescheinigen,
daß ihnen durch das Reisefortkommen ein nothwendiger höherer Aufwand entstanden
sei, welchenfalls dieser zu vergüten ist.
Bei einer Entfernung, welche zwei Kilometer nicht übersteigt, wird eine Vergütung
nicht gewährt.
& 27. Für die in § 70 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten
Ansprüche sind, soweit deshalb der Rechtsweg überhaupt zulässig ist, die Landgerichte
ausschließlich zuständig.
& 28. Die Staatsanwälte sind Staatsdiener.
* 29. Wenn der Beamte der Staatsanwaltschaft an der Ausübung seines Amts
verhindert ist und durch einen anderen Beamten derselben nicht vertreten werden kann,
ist für Geschäfte, welche keinen Aufschub gestatten, von dem Vorstande des Gerichts ein
Vertreter zu bestellen.
Zur Uebernahme einer solchen Vertretung sind die Beamten des Gerichts, ein-
schließlich der Richter, verpflichtet.
Mit der einstweiligen Wahrnehmung der Geschäfte der Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgerichte und den Landgerichten können vom Gerichtsvorstande nur zum
Nichteramte befähigte Personen beauftragt werden.
*30. Den Staatsanwälten steht bei Ausübung ihres Berufs die Einsicht der
innerhalb und außerhalb ihres Bezirks ergangenen gerichtlichen und polizeilichen Acten,
der letzteren jedoch nur insoweit zu, als sie auf den betreffenden Fall Bezug haben.
31. Die Vorschriften in §§ 178 bis 192 des Gerichtsverfassungsgesetzes kommen
auch bei den in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit vor Gericht stattfindenden
Verhandlungen entsprechend zur Anwendung.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze vom
27. Januar 1877 in Kraft.