Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

(Zu § 40 des 
Gerichts- 
verfassungs- 
gesetzes.) 
(Zu 8§ 55 
und 96 des 
Gerichts- 
verfassungs- 
gesetzes.) 
(Zu § 70 des 
Gerichts- 
verfassungs- 
gesetzes.) 
(Zu § 142 g. 
des Gerichts- 
verfassungs- 
gesetzes.) 
— 64 — 
§25. Die Wahl der Vertrauensmänner zu den nach § 40 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes alljährlich bei den Amtsgerichten zusammentretenden Ausschüssen erfolgt durch 
die Bezirksversammlungen, für die von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften 
ausgenommenen Städte durch den Stadtrath und die Stadtverordneten in gemeinsamer 
Sitzung. 
* 26. Den nicht am Sitze des Gerichts wohnhaften Schöffen, Vertrauensmännern 
des Ausschusses und Geschworenen ist die Vergütung der Reisekosten dergestalt zu ge- 
währen, daß sie für die Hinreise und die Rückreise auf jeden Kilometer Entfernung ihres 
Wohnorts vom Sitze des Gerichts 15 Pfennige erhalten, sofern sie nicht bescheinigen, 
daß ihnen durch das Reisefortkommen ein nothwendiger höherer Aufwand entstanden 
sei, welchenfalls dieser zu vergüten ist. 
Bei einer Entfernung, welche zwei Kilometer nicht übersteigt, wird eine Vergütung 
nicht gewährt. 
& 27. Für die in § 70 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten 
Ansprüche sind, soweit deshalb der Rechtsweg überhaupt zulässig ist, die Landgerichte 
ausschließlich zuständig. 
& 28. Die Staatsanwälte sind Staatsdiener. 
* 29. Wenn der Beamte der Staatsanwaltschaft an der Ausübung seines Amts 
verhindert ist und durch einen anderen Beamten derselben nicht vertreten werden kann, 
ist für Geschäfte, welche keinen Aufschub gestatten, von dem Vorstande des Gerichts ein 
Vertreter zu bestellen. 
Zur Uebernahme einer solchen Vertretung sind die Beamten des Gerichts, ein- 
schließlich der Richter, verpflichtet. 
Mit der einstweiligen Wahrnehmung der Geschäfte der Staatsanwaltschaft bei dem 
Oberlandesgerichte und den Landgerichten können vom Gerichtsvorstande nur zum 
Nichteramte befähigte Personen beauftragt werden. 
*30. Den Staatsanwälten steht bei Ausübung ihres Berufs die Einsicht der 
innerhalb und außerhalb ihres Bezirks ergangenen gerichtlichen und polizeilichen Acten, 
der letzteren jedoch nur insoweit zu, als sie auf den betreffenden Fall Bezug haben. 
31. Die Vorschriften in §§ 178 bis 192 des Gerichtsverfassungsgesetzes kommen 
auch bei den in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit vor Gericht stattfindenden 
Verhandlungen entsprechend zur Anwendung. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze vom 
27. Januar 1877 in Kraft.
	        
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