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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1. März 1879.
Albert.
S Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken.
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& 18. Gesetz,
die Entscheidung über Competenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den
Verwaltungsbehörden betreffend;
vom 3. März 1879.
Wa#, Albert, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
2c. 10. 2.
verordnen aus Anlaß der Vorschriften in § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
27. Januar 1877 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
& 1. Die Behörde für Entscheidung über Competenzstreitigkeiten zwischen den
Gerichten und den Verwaltungsbehörden (Competenzgerichtshof) besteht aus dem Prä-
sidenten des Oberlandesgerichts, fünf Mitgliedern dieses Gerichtshofes und fünf Mi-
nisterialräthen der Verwaltungsministerien.
Den Vorsitz führt der Präsident des Oberlandesgerichts, im Behinderungsfalle
eines der übrigen zehn Mitglieder.
Die Mitglieder des Competenzgerichtshofes und der Stellvertreter des Vorsitzenden
werden vom König ernannt.
Bei der Entscheidung des einzelnen Falles haben einschließlich des Vorsitzenden
vier dem Oberlandesgericht und drei den Verwaltungsministerien angehörende Mit-
glieder des Competenzgerichtshofes mitzuwirken.
Die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder desselben an den einzelnen Sitzungen
Theil zu nehmen haben, wird durch ein Regulativ geordnet, welches der Competenz-
gerichtshof zu entwerfen und der Staatsregierung zur Bestätigung einzureichen hat.
§ 2. Wenn in einer bei Gericht anhängigen Streitsache von einer Partei die
Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs vorgeschützt worden ist oder sonst über die
Zulässigkeit des Rechtswegs Zweifel entstehen, kann das Gericht vor seiner Ent-