Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Einführungsgesetz.  §§  27—30.  497

selbst  fortfällt.  Servis  und  Wohnungsgeldzuschuß  werden
nach  dem  Orte  der  neuen  Anstellung  gewährt.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Berechnung  des  Diensteinkommens
  nach  den  für  den  Fall  der  Pensionirung
maßgebenden  Grundsätzen.

1)  Vgl.  §  98  des  Ausführungsgesetzes  z.  G.

28.U  Sofern  diese  Beamten  nicht  anderweit  angestellt
  oder  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  bleiben  sie
während  eines  Zeitraums  von  drei  Jahren  zur  Verfügung
  der  Militärjustizyerwaltung  und  werden  auf
einem  besonderen  Etat  geführt.

Beamte,  welche  das  65.  Lebensjahr  vollendet  haben,
können  ihre  Versetzung  in  den  Ruhestand  beanspruchen.

1)  Vgl.  §  99  des  Ausführungsgesetzes  zum  GVG.  vom
24.  April  5  .  GS.  Nr.  12.  rue  6

29.1)  Die  zur  Verfügung  der  Militärjustizverwaltung
verbleibenden  Beamten  haben  sich  nach  Anordnung  derselben
  der  zeitweiligen  Wahrnehmung  solcher  Aemter  zu
unterziehen,  zu  deren  dauernder  Uebernahme  sie  verpflichtet
  sein  würden.

Erfolgt  die  Beschäftigung  außerhalb  des  Ortes  ihrer
letzten  Anstellung,  so  erhalten  sie  die  gesetzmäßigen  Reisegebührnisse.


Diejenigen,  welche  während  des  dreijährigen  Zeitraums
  eine  etatsmäßige  Stellung  nicht  erhalten,  treten
nach  Ablauf  desselben  in  den  Ruhestand.

1)  Vgl.  §  100  des  Preuß.  Ausses.  z.  G.

30.  Auf  Beamte,  welche  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  in  den  Ruhestand  treten  oder
zur  Verfügung  der  Militärjustizuerwaltung  verbleiben,
auf  letztere  auch  dann,  wenn  sie  während  des  im  §  28
bezeichneten  Zeitraums  dienstunfähig  werden,  finden  die
Vorschriften  des  §  27  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  den  in  den  Ruhestand  tretenden  Beamten  Servis

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  32