Einführungsgesetz. §§ 27—30. 497
selbst fortfällt. Servis und Wohnungsgeldzuschuß werden
nach dem Orte der neuen Anstellung gewährt.
Im Uebrigen erfolgt die Berechnung des Diensteinkommens
nach den für den Fall der Pensionirung
maßgebenden Grundsätzen.
1) Vgl. § 98 des Ausführungsgesetzes z. G.
28.U Sofern diese Beamten nicht anderweit angestellt
oder in den Ruhestand versetzt werden, bleiben sie
während eines Zeitraums von drei Jahren zur Verfügung
der Militärjustizyerwaltung und werden auf
einem besonderen Etat geführt.
Beamte, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben,
können ihre Versetzung in den Ruhestand beanspruchen.
1) Vgl. § 99 des Ausführungsgesetzes zum GVG. vom
24. April 5 . GS. Nr. 12. rue 6
29.1) Die zur Verfügung der Militärjustizverwaltung
verbleibenden Beamten haben sich nach Anordnung derselben
der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu
unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet
sein würden.
Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer
letzten Anstellung, so erhalten sie die gesetzmäßigen Reisegebührnisse.
Diejenigen, welche während des dreijährigen Zeitraums
eine etatsmäßige Stellung nicht erhalten, treten
nach Ablauf desselben in den Ruhestand.
1) Vgl. § 100 des Preuß. Ausses. z. G.
30. Auf Beamte, welche in Gemäßheit der Bestimmungen
dieses Gesetzes in den Ruhestand treten oder
zur Verfügung der Militärjustizuerwaltung verbleiben,
auf letztere auch dann, wenn sie während des im § 28
bezeichneten Zeitraums dienstunfähig werden, finden die
Vorschriften des § 27 mit der Maßgabe Anwendung,
daß den in den Ruhestand tretenden Beamten Servis
Herz-Ernst, Militärstrafgerichtsordnung. 4. Aufl. 32