Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphen— 
ordnung erlassen. 
8SI. 
I1 Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Benutzung des 
Jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphen- Telegraphen. 
anstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korre— 
spondenz zu schließen. 
# Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Ver- 
langen sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seinerseits frei, 
in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufzunehmen. 
lIII Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten 
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück- 
gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der 
Aufgabeanstalt, bz. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter 
Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Ober-Postdirection und in letzter Instanz dem 
Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei 
Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des 
Inhalts nicht zu. 
§2. 
Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Tele= Bewahrung des 
grammen an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengste gerepansenh 
gewahrt werde. 
83. 
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für Dienststunden 
den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich: Telephen— 
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), anstalten. 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
J) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April bis 
Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. October bis Ende März um
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.