Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, den örtlichen Be— 
dürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt. 
84. 
Orte, nach 1Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die 
zween * vorhandenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile 
tet werden desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsorte eine 
können. Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten 
bz. der seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, 
oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. Der Auf- 
geber eines Telegramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeich- 
neten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte durch 
die Post befördert werde. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung 
getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art derselben 
nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber ange- 
gebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
II Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „amtslagernd“, „post- 
lagernd“ oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
85. 
Eintheilung der 1 Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
Telegramme. 1. Staatstelegramme, 
2. Telegraphen-Diensttelegramme, 
3. a) dringende 
b) gewöhnliche 
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet 
und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, 
die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden 
Privattelegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorzug. 
. In Bezug auf die Abfassung der Telegramme sind zu unterscheiden: 
1. Telegramme in offener Sprache, 
2. Telegramme in verabredeter Sprache, 
3. Telegramme in chiffrirter Sprache. 
II Die Telegramme in offener Sprache müssen in deutscher Sprache oder in 
einer derjenigen Sprachen, welche durch die Telegraphenverwaltung als sonst noch 
zugelassen bekannt gemacht werden, der Art abgefaßt sein, daß der Inhalt einen ver- 
ständlichen Sinn hat. Für Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich durch 
6 Privattelegramme.
	        
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