Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

— 95 — 
Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern 
sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne 
Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
Iy Telegramme in verabredeter Sprache werden aus Wörtern zusammengesetzt, 
welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die betreffenden 
Dienststellen verständlichen Sätze bilden. Diese Wörter werden aus Wörterbüchern 
entnommen, welche für die Korrespondenz in verabredeter Sprache zugelassen worden 
sind. Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern bestehen, welche einer und derselben 
Sprache (vergl. unter ul) angehören. Eigennamen dürfen bei der Aufstellung der 
Wörterbücher nicht verwendet werden. Dieselben werden bei der Abfassung der Tele- 
gramme in verabredeter Sprache nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache zugelassen. 
Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Ausführung 
der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen. 
V' Als Telegramme in chiffrirter Sprache werden angesehen: 
a) diejenigen Telegramme, deren Text aus Ziffern oder geheimen Buchstaben besteht; 
b) diejenigen Telegramme, welche entweder Reihen oder Gruppen von Ziffern oder 
Buchstaben, deren Bedeutung der Aufgabeanstalt nicht bekannt ist, oder Wörter, 
Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben enthalten, welche die für die 
offene oder verabredete Sprache geforderten Bedingungen nicht erfüllen. 
VI. Der Text der chiffrirten Telegramme kann entweder ganz chiffrirt, oder 
zum Theil chiffrirt und zum Theil offen sein. Der chiffrirte Text muß entweder aus- 
schließlich aus Buchstaben des Alphabets, oder ausschließlich aus arabischen Ziffern 
bestehen und von dem vorhergehenden bz. nachfolgenden Text in offener Sprache durch 
Klammern getrennt sein. 
§ 6. 
1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen Allgemeine Er- 
oder lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen echeruse bZv. 
wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein. Einschaltungen, Rand- Lelegramme, 
zusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms 
oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. Die Aufschrift muß dem Texte vor- 
anstehen. Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder auch ganz weg- 
gelassen werden. Wenn sie mit befördert werden soll, muß sie unter den Text gesetzt 
werden. 
I1. Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Ueber- 
mittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, auch der Art sein, daß 
die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen oder Rückfragen erfolgen kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.