Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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vm Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen An— 
forderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden; 
die Folgen ungenauer bz. unvollständiger Angaben sind jedoch vom Absender zu tragen. 
Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe 
und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen. 
87. 
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr 
eröffneten Telegraphenanstalt (allenfalls brieflich) erfolgen. 
#m Telegramme können auch bei den Bahnposten auf Eisenbahnen, und zwar in 
der Regel mittels der an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung 
an die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den 
Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung 
der Aufgabe übergeben werden. 
1u An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit 
diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen 
ermächtigt, auch kann die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen 
gestattet werden. 
IVy Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Land- 
briefträger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Er- 
hebung. 
88. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Be— 
förderung niederschreibt, mit Ausnahme der unter i aufgeführten Unterscheidungs— 
zeichen, wird bei Berechnung der Gebühren gezählt. 
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag des Monats, die Stunde und Minute 
der Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Aus— 
fertigung eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theil— 
weise in den Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung 
mitgerechnet. 
c) Die größte Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem (durch die 
Ausführungsübereinkunft zu dem jeweilig gültigen internationalen Telegraphen= 
vertrage eingeführten) Morsealphabet festgesetzt. Bei Worten mit mehr als 
15 Buchstaben wird der Ueberschuß, immer bis zu 15 Buchstaben, für ein 
weiteres Wort gezählt. 
1880. 16 
Aufgabe von 
Telegrammen. 
Wortzählung.
	        
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