Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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IV Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem 
anderen Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, 
insofern er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
8 14. 
1 Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, 
sind ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, 
welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern ent- 
gegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine 
Anwendung. 
Iôa Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegra- 
phenstationen ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege 
eingehen, die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt 
vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt 
zu bewirken: 
aà) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen 
hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch 
den Zusatz auf der Postanweisung: „amtslagernd“ auszudrücken ist; 
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet, 
der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach 
der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des 
Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorher- 
gehen. Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit 
dem (vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unter- 
schreiben und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglau- 
bigen, daß der Empfänger bekannt sei, bz. daß und in welcher Weise er den Ausweis 
geführt habe. 
15. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann der Aufschrift den Zusatz „nachzusenden“ 
oder (F. S.) beifügen (vergl. § 6 w.), in welchem Falle die Bestimmungsanstalt dasselbe 
sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung, gemäß der angegebenen Aufschrift, weiter 
an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers mitgetheilten Bestimmungsort 
befördert. 
II Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden 
Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden 
der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert. 
Telegraphische 
Postanweisun- 
gen. 
Nachsendung 
von 
Telegrammen.
	        
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