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IV Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem
anderen Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde,
insofern er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt.
8 14.
1 Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht,
sind ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen,
welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern ent-
gegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine
Anwendung.
Iôa Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegra-
phenstationen ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege
eingehen, die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt
vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt
zu bewirken:
aà) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen
hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch
den Zusatz auf der Postanweisung: „amtslagernd“ auszudrücken ist;
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet,
der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach
der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen.
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des
Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorher-
gehen. Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit
dem (vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unter-
schreiben und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglau-
bigen, daß der Empfänger bekannt sei, bz. daß und in welcher Weise er den Ausweis
geführt habe.
15.
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann der Aufschrift den Zusatz „nachzusenden“
oder (F. S.) beifügen (vergl. § 6 w.), in welchem Falle die Bestimmungsanstalt dasselbe
sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung, gemäß der angegebenen Aufschrift, weiter
an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers mitgetheilten Bestimmungsort
befördert.
II Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden
Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden
der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert.
Telegraphische
Postanweisun-
gen.
Nachsendung
von
Telegrammen.