Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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hauptmannschaftliche  Bezirke  zu  theilen,  so  wird  zu  Ausführung  dieser  Maßregel  Folgendes
verordnet:
81.  Die  zeitherige  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden  und  die  amtshauptmann—
schaftliche  Delegation  zu  Potschappel  werden  von  und  mit
dem  1.  October  1880
an  aufgehoben.

&  2.  Dagegen  treten  an  dem  in  §  1  gedachten  Tage  die  nachgenannten  Amtshauptmannschaften,
  und  zwar:
für  die  links  der  Elbe  gelegenen  Theile  des  zeitherigen  amtshauptmannschaftlichen
Bezirks  Dresden,  jedoch  ausschließlich  der  Ortschaften  Blasewitz,  Strießen,
Gruna,  Leuben,  Groß=  und  Kleindobritz,  Laubegast,  Seidnitz  und  Tolkewitz,
die  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden-Altstadt,
und
für  die  rechts  der  Elbe  gelegenen  Theile  des  zeitherigen  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirks  Dresden,  sowie  für  die  vorstehend  ausgenommenen  Ortschaften
die  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden-Neustadt,
in  Wirksamkeit.

3.  Mit  demselben  Tage  treten  an  Stelle  des  zeitherigen  Bezirksverbands
Dresden  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  in  §  1  des  Gesetzes,  die  Bildung  von  Bezirksverbänden
  und  deren  Vertretung  betreffend,  vom  21.  April  1873  (G.  u.  V.  Bl.  S.  284)
die  Bezirksverbände  der  neuen  Amtshauptmannschaften.

&#  4.  Die  Geschäfte  der  jetzigen  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden  und  beziehentlich
der  Delegation  zu  Potschappel,  gehen,  soweit  nicht  nachstehend  besondere  Bestimmung
getroffen  ist,  am  1.  October  1880  je  nach  Maßgabe  der  bestehenden  allgemeinen  Competenzvorschriften
  in  Verbindung  mit  obiger  Bezirksabgrenzung  ohne  Weiteres  auf  die
Amtshauptmannschaften  Dresden-Altstadt  und  Dresden-Neustadt  über.

Der  der  jetzigen  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden  für  hiesige  Stadt  in  fiscalischen
Straßenbausachen,  sowie  bezüglich  der  Beaufsichtigung  des  Communicationswegebaues
und  der  Leitung  der  Expropriationsverhandlungen  in  diesen  und  in  Eisenbahnangelegenheiten
  durch  Verordnung  vom  15.  October  1874  (G.  u.  V.  Bl.  S.  395)  ertheilte
Auftrag  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  Finanz-Ministerium  für  die  links  der  Elbe
gelegenen  Theile  von  Dresden  auf  die  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden-Altstadt,  für
die  rechts  der  Elbe  gelegenen  Theile  auf  die  Amtshauptmannschaft  zu  Dresden-Neustadt
  übertragen.

Dagegen  werden  die  Geschäfte  des  Elbstromamtes  nach  Maßgabe  der  Verordnung
vom  18.  September  1874  (G.  u.  V.  Bl.  S.  322),  sowie  die  der  jetzigen  Amtshaupt-