Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Ausführung nehmen, und die außerdem das Vertrauen der Gemeindeangehörigen und 
Kenntniß der örtlichen Verhältnisse besitzen. Die Theilnahme an der Zählungscommission 
ist ein Ehrenamt. 
4. Die Bildung der Zählungscommissionen muß bis zum 15. November erfolgt sein. 
5. Die Aufgabe der Ortsbehörden, beziehentlich Zählungscommissionen, besteht 
hauptsächlich in Folgendem: 
a) Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke (8 5), 
b) Annahme und Anweisung der Zähler (8 6), 
c) Prüfung und, soweit nöthig, Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten 
Zählungslisten und Einsendung des gesammten Zählungsmaterials an die Amts- 
hauptmannschaften und Stadträthe. 
6. Die Mitglieder der Zählungscommissionen und die Ortsbehörden werden, 
soweit nöthig, bei dem Ausfüllen der Zählungsformulare behülflich sein. 
65. 1. Es empfiehlt sich, die Zählbezirke in der Art zu begrenzen, daß dieselben 
in der Regel nicht mehr als vierzig Haushaltungen umfassen, übrigens sich an die in 
den Gemeinden bereits bestehenden Eintheilungen thunlichst anschließen. 
Dabei darf keine Wohnstätte übergangen werden. Im Zweifel, welcher Gemeinde 
die auf Flüssen 2c. ankernden Fahrzeuge zugerechnet werden sollen, entscheidet die 
Amtshauptmannschaft. 
Einzeln gelegene Wohnplätze und größere Anstalten (Heil-, Straf-Anstalten 2c.) 
bilden zweckmäßig selbstständige Zählbezirke. 
2. Was die militärischen Anstalten anlangt, so ist die Eintheilung der 
Zählbezirke, welche die Kasernen und Militärlazarethe, sowie die sonstigen militärischen 
Etablissements umfassen, der vorgesetzten Militärbehörde des Ortes zu überlassen. 
6. 1. Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für 
jeden Zählbezirk ein Zähler zu bestellen. Nicht minder ist dafür Sorge zu tragen, daß 
für den Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter desselben eintreten 
kann. Bei der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie zur Besorgung 
der ihnen obliegenden Geschäfte hinreichend befähigt sind. 
Ueber die von den Zählern zu besorgenden Geschäfte ist eine besondere Instruction 
erlassen worden. 
2. Auf der Controlliste jedes Zählers ist der Umfang des ihm überwiesenen Zähl- 
bezirkes genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit keiner Wohnstätte ein Zweifel 
entstehen kann. 
3. Die Geschäfte der Zähler sind als Ehrenamt zu betrachten. Die Wahl ist daher 
auf solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß 
sie die Zählungsgeschäfte mit Umsicht instructionsmäßig ausführen werden.
	        
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