Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

— 119 — 
4. Die Eintheilung der Gemeinde in Zählungsbezirke und die Annahme der Zähler 
ist bis spätestens zum 20. November dieses Jahres zu beenden. 
5. Die Ortsbehörde, beziehentlich die Zählungscommission, hat demnächst dafür 
zu sorgen, daß die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. 
Sie hat zu diesem Zwecke jedem Zähler die Drucksachen (§ 3, Ziffer 4) rechtzeitig zu- 
ustellen. 
w 6. Die Anstaltslisten für die militärischen Anstalten nebst Zählerinstructionen sind 
an die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die nöthigen 
Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird. 
& 7. 1. Der Ortsbehörde, beziehentlich der Zählungscommission, liegt es ob, 
das von dem Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung 
zu unterwerfen und etwaige Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den 
einzelnen Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen. Ergiebt 
sich nachträglich das Vorhandensein von Häusern und Haushaltungen, welche in der 
Controlliste des Zählers fehlen, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen 
und die bezüglichen Haushaltungslisten noch auszufertigen. Etwa nöthig werdende 
Nachzählungen müssen sich auf den Stand vom 1. December beziehen. 
2. Nachdem das Material eines Zählungsbezirkes vollständig geprüft, beziehentlich 
ergänzt und berichtigt ist, wird die betreffende Controlliste von der Ortsbehörde, be- 
ziehentlich von der Zählungscommission durch Mitunterschrift als richtig beglaubigt. 
3. Die betreffenden Arbeiten müssen bis zum 20. December dieses Jahres be- 
endet sein. 
& 8. Nachdem die Controllisten abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die 
Haushaltungs= und Anstaltslisten für jeden Bezirk nach Nummern geordnet, die 
Controlliste darauf gelegt und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zähl- 
bezirkes in ein Packet zusammengeschnürt. Die Zählbezirkspackete erhalten eine Auf- 
schrift mit dem Namen des Zählortes und der Bezirksnummer und werden — das 
Packet aus dem ersten Zählbezirk obenauf — für die ganze Gemeinde sorgfältig zu- 
sammengepackt. Diese Packete nebst den unbenutzt gebliebenen Formularen werden so- 
bald als thunlich, spätestens am 10. Januar 1881 von den Behörden derjenigen Orte, 
welche nicht Städte mit Revidirter Städteordnung sind, der Amtshauptmannschaft, von 
den Stadträthen in Städten mit der Revidirten Städteordnung dem statistischen Bureau 
des Ministeriums des Innern übersendet. 
Die Veröffentlichung der Zählungsergebnisse ist den Ortsbehörden gestattet. 
6 9. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Aufnahme in 
Ansehung aller Gemeinde= und selbstständigen Gutsbezirke, sowie sämmtlicher zu den- 
selben gehöriger Wohnplätze zu prüfen, eventuell die Ergänzung anzuordnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.