Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Nr. 49. Verordnung, 
einige Abänderungen der Verordnung über Aushebung von Pferden rc. für den 
Bedarf der Armee vom 1. März 1877 betreffend; 
vom 23. September 1880. 
Ir Folge der besage Verordnung des Ministeriums des Innern vom 11. dieses 
Monats (G.-u. V.-Bl. S. 109 fg.) mit dem 1. October dieses Jahres in Wirksamkeit 
tretenden Theilung des dermaligen Bezirks der Amtshauptmannschaft Dresden in 
zwei Bezirke, den der Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt und den der Amts- 
hauptmannschaft Dresden-Neustadt, macht sich eine Aenderung der Bestimmungen 
in §§ 23, 24 der Verordnung des Kriegs-Ministeriums, die Aushebung von Pferden 2c. 
für den Bedarf der Armee betreffend, vom 1. März 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 157 fg.) in 
der Maße nothwendig, daß vom 1. October dieses Jahres ab an Stelle der eben ge- 
dachten Bestimmungen, wie hiermit zur Nachachtung bekannt gegeben wird, folgende 
zu treten haben: 
§23. Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bestehen 
Aushebungsbezirke, dergleichen die amtshauptmannschaftlichen Bezirke und die Städte 
Dresden, Leipzig und Chemnitz je einen bilden. 
An welchen Orten sowohl Aushebung, wie Abnahme für jeden Aushebungsbezirk 
stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt, bestimmt das Kriegs- 
Ministerium schon im Frieden. 
8 24. Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungs-Kommission 
gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Amtshauptmann, für die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz aus dem 
deshalb nach §9 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere 
Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 277) mit be- 
sonderem Auftrage versehenen Beamten oder aus dem gesetzlichen Stellvertreter 
dieser Beamten als Civil-Kommissar, 
2. einem vom Kriegs-Ministerium zu ernennenden Offizier als Militär-Kommissar, 
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Kommission 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Civil-Kommissar 
des Aushebungsbezirks zuzuziehender Thierarzt und
	        
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