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Nr. 49. Verordnung,
einige Abänderungen der Verordnung über Aushebung von Pferden rc. für den
Bedarf der Armee vom 1. März 1877 betreffend;
vom 23. September 1880.
Ir Folge der besage Verordnung des Ministeriums des Innern vom 11. dieses
Monats (G.-u. V.-Bl. S. 109 fg.) mit dem 1. October dieses Jahres in Wirksamkeit
tretenden Theilung des dermaligen Bezirks der Amtshauptmannschaft Dresden in
zwei Bezirke, den der Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt und den der Amts-
hauptmannschaft Dresden-Neustadt, macht sich eine Aenderung der Bestimmungen
in §§ 23, 24 der Verordnung des Kriegs-Ministeriums, die Aushebung von Pferden 2c.
für den Bedarf der Armee betreffend, vom 1. März 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 157 fg.) in
der Maße nothwendig, daß vom 1. October dieses Jahres ab an Stelle der eben ge-
dachten Bestimmungen, wie hiermit zur Nachachtung bekannt gegeben wird, folgende
zu treten haben:
§23. Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bestehen
Aushebungsbezirke, dergleichen die amtshauptmannschaftlichen Bezirke und die Städte
Dresden, Leipzig und Chemnitz je einen bilden.
An welchen Orten sowohl Aushebung, wie Abnahme für jeden Aushebungsbezirk
stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt, bestimmt das Kriegs-
Ministerium schon im Frieden.
8 24. Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungs-Kommission
gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1. dem Amtshauptmann, für die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz aus dem
deshalb nach §9 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere
Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 277) mit be-
sonderem Auftrage versehenen Beamten oder aus dem gesetzlichen Stellvertreter
dieser Beamten als Civil-Kommissar,
2. einem vom Kriegs-Ministerium zu ernennenden Offizier als Militär-Kommissar,
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Kommission
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Civil-Kommissar
des Aushebungsbezirks zuzuziehender Thierarzt und