Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1880.
Inhalt: Nr. 1. Verordnung wegen Abänderung von strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften betr. S. 1.
— JNr. 2. Bekanntmachung, die pharmaceutischen Prüfungen betr. S. 2. — Nr. 3. Verordnung, die
Einführung einer neuen Arzneitaxe betr. S. 3. — Nr. 4. Bekanntmachung, die Feststellung des Betrags
der Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1880 betr. S. 4.
Nr. 1. Verordnung
wegen Abänderung von § 52 der Verordnung vom 2. Januar 1864,
die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flösserei
auf der Elbe betreffend;
vom 22. December 1879.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben beschlossen, den 8 52 der
Verordnung vom 2. Januar 1864, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
für die Schifffahrt und Flösserei auf der Elbe betreffend (G. u. V. Bl. S. 2), auf-
zuheben und an dessen Stelle folgende Bestimmung treten zu lassen:
„Während des Fahrens bei Nacht muß jedes Segelschiff oder Floß in der
Thalfahrt drei, in der Bergfahrt zmei über einander befindliche, hellerleuchtete
Laternen am halben Maste, oder, wenn es ohne Mast fährt, an einer anderen,
nach allen Seiten hin sichtbaren Stelle führen.
Bei Nebel, Sturm und Unwetter ist die Thalfahrt mit Segelschiffen sowohl,
wie mit Flössen, einzustellen.“
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten.
Dresden, den 22. December 1879.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Wittmann.
1880. 1